Thema heute: Das erste sogenannte „Intake-Gespräch“ findet statt, – plus das ganze Prozedere der erneuten „Durchleuchtung“, – all dies muss der Bittsteller erneut über sich ergehen lassen, verbunden mit der Weisung, weitere Unterlagen auf Kosten von unbeteiligten Dritten dem Amt zur Verfügung zu stellen, ansonsten Fritz Müller99 seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde und somit Art. 28 Abs. 1 SHG verletzen würde. Aus heutiger Sicht nicht anders zu deuten ist, als eine massive Nötigung und der Versuch seitens des Amts, BittstellerInnen im Vorfeld, bevor diese überhaupt einen Antrag einreichen können, zu kriminalisieren #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 BernEmpfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 BernAls Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der SchweizBern, 08. Juni 2015
Weisung Unterlagen
Sehr geehrter Herr Fritz Müller99
Am 01.06.2015 stellten Sie beim Sozialdienst der Stadt Bern ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Im Gespräch vom 08.05.2015 verlangten wir verschiedene Unterlagen, welche wir benötigen, um die Frage Ihrer aktuellen Bedürftigkeit zu klären.
Wir fordern Sie deshalb auf, bis spätestens 21.06.2015 folgende Unterlagen einzureichen:
- Mietvertrag u. Untermietvertrag (bei Untermietverhältnis)
- Bei Untermiete schriftliche Stellungnahme des Hauptmieters zu Haushaltsgrösse
- Kündigung Mietvertrag bei Wohnungsverlust Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Nachweis oder schriftliche Stellungnahme zum gegenwärtigen Aufenthalt in der Stadt Bern u./o. schriftliche Bestätigung bei Gratisunterkunft unter Angaben der Haushaltsgrosse (b25075)
- Hauptmietvertrag mit Angaben des Hauptmieters/Vermieters/Organisation zu Untermietvertrag Möbelzwischenlagerung
- Lohnabrechnungen Nebentätigkeit der letzten 3 Monate und laufend
- Belege inklusive Buchhaltung Vergütungen von Organisation, bzw. Mikro Darlehensgeberin der letzten 3 Monate und laufend gemäss Kontoauszuge
Rechtliche Konsequenzen
Falls Sie die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen, verletzen Sie Ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten (Art. 28 Abs. 1 SHG). Aufgrund dieser Weigerung können wir nicht prüfen, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und werden auf Ihr Gesuch nicht eintreten (Art. 20 Abs. 2 VRPG).Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25074.html
Gesprächsprotokoll vom 08.06.2015 (b25075)Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)Gegengezeichnet, – den Erhalt bestätigt
Fritz Müller991 Exemplar (b25074) vom Amt an Fritz Müller99 ausgehändigt
1 Gesprächsprotokoll vom 08.06.2015 als Mail an g___@bern.ch (persönlich adressiert, b25075)
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @TAP Schweiz, June 08, 2015 at 09:13PM
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