Thema heute: Wenn Nothilfebezüger vom „sozialen Netz“ vorübergehend wieder „aufgefangen“ werden, schön formuliert – nicht (?), dann steht relativ schnell die Frage im Vordergrund, wie «zaubert» ein kranker und mittelloser Mensch neu datierte Atteste aus seiner Hosentasche? Sobald offene Honorare und Zahlungsausstände im Gesundheitswesen vorhanden sind, wird der Patient nur dann behandelt, wenn ein akuter Notfall vorliegt – das wissen inzwischen alle – bis auf das Sozialamt in Bern. Ein Krankheitsattest schreiben hat leider nichts mit einem akuten Notfall zu tun – und trotzdem verlangt das Sozialamt von seinen „Nothilfepatienten“ ein „aktuelles Arztzeugnis“. Wie das technisch oder praktisch funktionieren soll, darüber schweigt sich das Amt aus.
Und so kommt’s wie es kommen muss, Sozialhilfeempfänger in der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen einem möglichen Arbeitgeber gegenüber sich Atteste schlichtweg nicht „leisten“.
Und der Kreislauf beginnt sich bei Fritz Müller99 zu drehen. Kein (aktuelles) Attest, keine Krankschreibung möglich, hat man kein Attest gibt es Ende Monat keinen Lohn – kein Lohn kein Attest, – und das Karussell dreht sich munter und munter weiter.
Eins vorneweg – im nächsten Blogbeitrag wird es blutig und brutal. Wie am ersten Arbeitstag Contact Netz Mitarbeitende auf Fritz Müller99 zu Dritt (!) eindreschen bis er mit zerrissenen Kleider, um Hilfe schreiend und blutverschmiert den Arbeitsort des Grauens fluchtartig verlässt, er daraufhin zwecks Beweissicherung ins Inselspital Bern eingeliefert werden muss. So läuft’s in der friedliebenden Schweiz. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 BernEmpfänger (g___@bern.ch)Soziale Dienste BernG___Schwarztorstrasse 713007 BernAls Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der SchweizBern, 30. Juni 2015Rechtliches Gehör II, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX), Nachtrag 1 zu „rechtlichem Gehör I“ vom 22.06.2015 (b25089) und Information für den ArbeitgeberfürFritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern– bittstellende Partei –undSoziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern– weisungsbefugte Behörde –betreffenda) Weisung vom 08.06 und 11.06.2015 in der Hauptsache b) Sozialhilfe, c) Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe d) UnterlagenInhaltTOC \o "1-3" \h \z \u I. Rechtsbegehren und AntragII. Sachverhalt…..BefangenheitsantragIII Beilagenverzeichnis…..Referenzierte Dokumente…..(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX SerieI. Rechtsbegehren und Antrag
1) Aufgrund des Schreibens vom 18.06.2015 (b25093) der Akteneinsicht (Ziff. 14, 25) nach Art. 47 ATSG statt zu geben und den Bittsteller über das Vorgehen zu informieren sei.2.a) Die von der EG Bern georderten (b25084 vom 10.06.2015) detaillierten Arztzeugnisse, bzw. Krankheitsberichte (Insel, ..) dem Bittsteller zwecks Einsichtnahme zuzustellen sind, ..b)..und der Sozialfirma zwecks Abrechnung und Abklärung der „Arbeitsfähigkeit“ die notwendigen Unterlagen gemäss Vollmacht zeitnah an die Sozialfirma (Arbeitgeber) weiterzureichen sind (Ziff. 34, ..).c) Über diesen, bzw. über jeden Datentransfer der Bittsteller im Detail zu informieren ist (Ziff. 26).d) Dieses Schreiben als Kopie am 01.07.2015 vom Bittsteller an die Sozialfirma persönlich ausgehändigt wird, damit es für die Sozialfirma ersichtlich wird, dass gemäss Ziff. 2.b Daten von der EG Bern an die Sozialfirma (Arbeitgeber) weiterzuleiten sind. Nur aufgrund von diesem Datentransfer eine korrekte Abrechnung der Arbeitgeber machen kann. Werden Daten missbräuchlich von der EG Bern zurückbehalten, dem Arbeitnehmer im Nachhinein keine Schuld anzulasten wäre.Es im Kompetenzbereich der EG Bern liegt, die Arbeitsfähigkeit bei Fritz Müller99 abzuklären. Fritz Müller99 nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen ist, ihm aus diesem Grund keine Atteste ausgestellt werden, entsprechend die EG Bern die kostenpflichtigen Krankheitsberichte, Atteste und ggf. Gutachten in Auftrag zu geben hat. Die EG Bern Mithilfe der Vollmachten diese Handlungskompetenz besitzt. Das Team Anita Zerk keine solche Kosten mehr übernehmen wird.Es nicht nachvollzogen werden kann, wie nachstehende EG Bern Aussage technisch und praktisch umzusetzen wäre; ..„..im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit melden Sie sich rechtzeitig ab und legen umgehend ab dem ersten Krankheitstag der Citypflege ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis vor.“ (E-Mail EG Bern vom 30.06.2015)Der Leserschaft und Fritz Müller99 ein solches Vorgehen gerne im Detail erklärt werden darf wie ein der Kategorie „nur Nothilfe“ zugehöriger Nicht-Mensch ein detailliertes Arztzeugnis dem Arbeitgeber vorlegen soll? Mit Hosenknöpfen bezahlt? Wohl kaum – oder?3) Zu dem Datentransfer zwischen dem Sozialdienst und Herrn Dr. Z___ von der EG Bern schriftlich Stellung zu beziehen sei, wie auch der Stellungnahme wichtiger Punkte ersucht wird aufgrund der Eingabe vom 18. Juni 2014 (b25093).4) den Befangenheitsantrag (Ziff. 15) baldmöglichst zu bescheiden und ggf. einen neuen Arzt des Vertrauens zu definieren und den Bittsteller darüber zu informieren sei, damit ggf. auch die „Genesungsstrategie“ baldmöglichst besprochen werden kann.5) die Mahnung vom 23.06.2015 gemäss dem EG Bern Schreiben vom 24.06.2015 der bittstellenden Partei (erneut) zuzustellen sei. Im Mail an Herrn G___ vom 26.06.2015 die bittstellende Partei das Sozialamt darauf aufmerksam gemacht hat, dass dieses besagte Schreiben (Mahnung) fehlt, entsprechend die bittstellende Partei sich nicht auf den Termin vom 29.06.2015 hat vorbereiten können.6) Von der EG Bern die Voraussetzungen zu schaffen sind, damit bei Firmen, bei denen es offene Ausstände hat, Offerten eingeholt werden können (Zahnarzt, Arzt, Optiker, Orthopäde usf.). Mit den vorliegenden Vollmachten die EG Bern diese Vorgänge nach Priorität in „Eigenregie“ regeln kann, dem Bittsteller hierfür die Hände gebunden sind, bzw. er nicht wüsste, wie diese Situation ohne Geld zu regeln wäre. Jede Offertstellung wird kostenpflichtig, wenn die Firma im Nachhinein kein Auftrag ausführen kann. Beim Optiker wäre es bei Fritz Müller99 die vierte Offerte und beim Orthopäden ist es die dritte Offerte ohne dass ein Auftrag daraufhin ausgelöst worden wäre. Die EG Bern sich beim Orthopäden mittels Vollmacht erkundigen darf.7) Eine „vernünftige“ dauerhafte und humane Lösung bzgl. der Wohnsituation anzudenken und umzusetzen sei.8) Eine „vernünftige“ Lösung der bittstellenden Partei zu unterbreiten sei, wie der „Genesungsprozess“ in welchem Zeitrahmen a) zu initiieren sei b) zu begleiten sei c) zu überprüfen sei d) von wem zu begleiten sei e) usf.9) Der Bittsteller für ein oder zwei Monate seit dem 01.06.2015 vorübergehend Sozialhilfe nach SKOS erhält, Nothilfe als Option somit wegfällt, demnach von der EG Bern ab sofort sicherzustellen ist, dass Spitäler und Ärzte dem Bittsteller entsprechend im Bedarfsfall nicht nur Nothilfe gewährt wird, der Bittsteller vollwertigen Zugang zum Gesundheitssystem erhält. Das schliesst alles mit ein. Vorbehalte von Seite EG Bern schriftlich innerhalb der nächsten zwei Wochen festzuhalten wäre.10) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit“ stattgegeben wird (Ziff. 36).11) Dem Antrag auf eine „Sehhilfe“ nach 5 Jahren «des Wartens» innerhalb von 4 Wochen statt gegeben wird.12)II. Sachverhalt
Zu den Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)Das an den Vertrauensarzt Herrn Dr. Z___ weitergeleitete Dossier (b25091) von der EG Bern aus Sicht des Bittstellers hätte anonymisiert werden müssen, damit ein objektives (Vor-) Gutachten erstellt werden kann, d.h. der Auftragnehmer dürfte in dieser ersten Phase nicht wissen, von wem er den Auftrag erhalten hat und vor allem, um wen es geht, so lange, bis die Befangenheitsfrage (Ziff. 15) nicht geklärt worden ist. Erstens – es existiert keine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann, ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag von der EG Bern vorgängig in Erwägung zu ziehen? Somit von der bittstellenden Partei aufgrund dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorgangs eine Verletzung der Privatsphäre geltend gemacht wird, bzw. geltend gemacht worden ist.BeweismittelAnmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)13) Damit der Bittsteller die geforderten Berichte gemäss Weisung und Verfügung für die EG Bern fertig stellen kann, benötigt er zusätzlich zu nachfolgendem zwei unklaren Vorgängen die Stellungnahme von Seite der EG Bern.13.a) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass die bittstellende Partei gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen vom ehemaligen Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis ist dieser Datenaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen für den Bittsteller (b25090)? Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann“.13.b) Aufgrund welcher Rechtsbasis kann die EG Bern den Datentransfer vom 08.06.2015 zwischen dem Sozialamt und Dr. Z___ rechtfertigen? Erstens – gibt es eine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag in Erwägung zu ziehen?BeweismittelDatenaustausch Arbeitgeber und EG Bern vom 18.06.2015 (b25090)Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)Zwischenergebnis:14) Aufgrund dieses einschneidenden Vorfalls (!) im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch Fritz Müller99 Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG (Ziff. 1) für den gleichen Vorgang zum zweiten Mal beantragt, ihm diesbezügliches Vorgehen zu erklären ist – im weiteren innert annehmbarer Frist höflich um eine Stellungnahme von Seite Sozialamt Bern ersucht wird. Die Stellungnahme ist gemäss Vollmacht bitte direkt an Herrn Fritz Müller99 zu richten.15)Befangenheitsantrag
Bei Z__ und Z__, zeichnungsberechtigte bei der Firma1 und Firma2 – von der EG Bern Z___ als Vertrauensarzt angegeben, mit grösstanzunehmender Sicherheit eine Befangenheit vorliegt – und entsprechend in Erwägung zu ziehen ist, bzw. der Vertrauensarzt in den Ausstand treten müsste, denn a) das Grundstück Z___ liegt direkt am Grundstück *anoymisiert*. Herr und Frau Z___ bei der *anoymisiert*, die seit über 20ig Jahren *anoymisiert*.16) Der Geschädigte, bzw. der Bittsteller verständlicherweise nicht weiss, wie mit diesem Befangenheitsantrag umzugehen ist, die EG Bern dem Bittsteller gegenüber auf Anfrage (b25093), ihm die entsprechende Vorgehensweise doch bitte zu erklären, nicht nachgekommen ist, dem Bittsteller demnach als Option übrig bleibt, auf den unrechtmässigen Vorgang hinzuweisen, denn ..„..liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben die Betroffenen im Einzelfall in den Ausstand zu treten, wenn Gründe vorliegen wie Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einer Bittstellenden Person oder einem Auftraggeber.“17) Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis berechtigt sein soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Patientendossiers, lässt sich zwar auf unglaubhafte Art aus dem BG Entscheid direkt ableiten, denn..„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2)18) Der soeben zitierte „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift sich auf rund 8’000 Personen bezieht, somit auch ein Nachbar offenbar nach geltender Rechtsprechung mit eingerechnet ist?BeweismittelStellungnahme von Seite EG Bern bzgl. des Datentransfers (b25093), http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html (abgerufen am 30.06.2015)19) Der neue von der EG Bern vorgeschlagen Vertrauensarzt sollte auf der SGV oder einer sonstig anerkannten Vereinigung zugehörig sein und braucht nach gültiger Rechtssprechung offenbar keinen „Unabhängigkeitsnachweis“ zu liefern.20) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass der Geschädigte, bzw. dem Bittsteller gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen von seinem Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis dieser Datentransfer zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen ist, mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen (b25090), mit Datum von heute keine Stellungnahme von Seite EG Bern vorliegt, somit von der Staatsanwaltschaft in Abklärung und in Erwägung zu ziehen ist? Am 17.06.2015 die EG Bern mit dem Arbeitgeber des Geschädigten telefoniert hat, auf mutmasslich illegale Art und Weise Daten ausgetauscht worden sind. Zum Nachteil der bittstellenden Partei, ihm tags darauf sein Mini-Job gekündigt wurde. Den Bittsteller über den Umfang und Inhalt des Datenaustausches widerrechtlich bis heute nicht informiert worden ist (Ziff. 27).BeweismittelDatenaustausch Arbeitgeber und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)21) Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann.“22) Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, die einen solchen Datenaustausch billigt, somit einzig ein aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern aktiv geworden ist?23) Ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (gem. Art. 40 SHG)“, ....diesen Verdacht, dass sich der Geschädigte unrechtmässig bereichern will, sich mitunter nie bestätigt hat.24) Ein Verdachtsmoment somit nicht vorliegen kann!25) Der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem Arbeitgeber am 17.06.2015 bei der EG Bern Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangt hat, diese ihm aber bis heute nicht statt gegeben worden ist.26) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Geschädigte vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen und vorgesehenem Ausmass (Ziff. 2). Der Geschädigte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz hat (Art. 13 Abs. 2 BV). Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).27) Relevant und zu berücksichtigen gilt u.a. der Grundsatz der Zweckbindung in Bezug auf die Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den Geschädigten erkennbar ist.28) Die EG Bern Weisung zum erneuten TAP Antritt ab dem 01.07.2015 die chronologische Abfolge von der Analyse der Gutachten bis zur entsprechenden Physiotherapie, Genesungsprozess, Neubegutachtung mit der anschliessenden „Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ für die bittstellende Partei mit Kenntnisstand heute keiner nachvollziehbaren Logik entspricht.29)Zur Veranschaulichung. Chronologische Abfolge gemäss der EG Bern Weisungen01.06.2015 Erfolgte Erstanmeldung10.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25081)11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter12.06.2015 Vollmacht Vertrauensarzt15.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25080)15.06.2015 Verfassungsbeschwerde gegen die erneute TAP Zuweisung (b25083)19.06.2015 Frist Anmeldung Vertrauensarzt 1, Psychiater (b25082)19.06.2015 Vertrauensarzt 2, Ausstandsgrund (b25089)20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden01.07.2015 TAP Arbeitsbeginn nach Weisung (b25082)30) Aus dieser chronologischen Auflistung offensichtlich wird, dass ein Genesungs- und Gesundungsprozess von Seite EG Bern nicht einmal angedacht wird! Somit die unlauteren EG Bern „Absichten“ vorerst nicht von der Hand zu weisen sind?31)Chronologische Abfolge, Beurteilung der Sachlage nach Möglichkeit des Bittstellers01.03.2014 Erfolgte Erstanmeldung11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter15.06.2015 Verfassungsbeschwerde einreichen20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden23.06.2015 Falls notwendig Vollmacht eines unabhängigen Vertrauensarztes23.06.2015 Neue Weisung mit z.B. „Offerten einholen..“23.06.2015 Weiter Vorgehen planen und umsetzen26.06.2015 Im Bedarfsfall ein zweites Gutachten[4] in Auftrag geben30.06.2015 Einholen von Offerten (Ziff. 6)01.07.2015 Krankschreibung15.07.2015 Gesundungsmassnahmen umsetzen22.07.2015 Genesungsprozess kann beginnen (Physiotherapie usf.)13.08.2015 Werden Fortschritte verzeichnet?18.08.2015 Heilungsvorgang erkennbar? Ggf. neue Massnahmen planen32) Nicht wie die EG Bern in ihren verschiedenen Stellungnahmen angibt, werden beim TAP die Arbeitsmöglichkeiten der Bittstellenden durch qualifiziertes Personal beurteilt, – im Gegenteil, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden erfahrungsgemäss in den meisten Fällen unqualifizierte TAP Mitarbeitende, dadurch die TAP Teilnehmenden zu Arbeiten ggf. „gezwungen“ werden (siehe Vorakte), die Klientel erwiesenermassen Arbeiten ausführen müssen, die nicht den momentanen ausgewiesenen Fähigkeiten der Klientel entsprechen unter Berücksichtigung von ausgewiesenen oder in Abklärung (!) stehenden Krankheiten, Gebrechen usf., – sofern die Abklärungen von der EG Bern finanziert werden, was ganz offensichtlich nicht der Fall ist!BeweismittelDer Sozialdienst fördert die Obdachlosigkeit http://bit.ly/1GKbcTk (abgerufen am 30.06.2015)Und Vorakte33) Somit erwiesen ist, dass die von den Bittstellenden bzw. von der geschädigten Partei beigelegten Atteste und Gutachten beim TAP ab 01.07.2015 allem Anschein nach voraussichtlich erneut und rechtswidrig nicht zum Tragen kommen werden und dem neuen Vertrauensarzt der EG Bern keine Zeit eingeräumt wird, dass dieser bis zum Zeitpunkt 01.07.2015 ein korrektes Gutachten erstellen könnte.34) Die EG Bern sich voraussichtlich erneut unrechtmässig darauf berufen wird, dass keine „aktuellen Atteste“ der Behörde vorliegen o.ä., obschon sich der Bittsteller gar keine Atteste leisten kann.Der von der EG Bern initiierte Datentransfer zwischen dem Inselspital und der Behörde mit Frist 22.06.2015 zu einem erfolgreichen Ende gekommen ist, der Grund für den Bittstellender nicht ersichtlich ist, weshalb diese Daten die EG Bern offenbar nicht weitergeben will (Ziff. 2a)?!35) Der Vertrauensarzt Z___ nach eigenen Angaben weder über eine Praxis verfügt, in der er nähere Abklärungen durchführen könnte. Die bittstellenden Partei zu einem eigens erstellten Gutachten gekommen ist, in dem er sich den umfangreichen Abklärungen im Inselspital Bern zwischen Mitte Jahr 2013 bis Februar 2014 auf eigene Kosten hat unterziehen lassen.36) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit im Umgang mit der zur Verfügung Stellung und Verarbeitung (!) von Informationen“ statt gegeben wird. Zusammengezählt – wie viele A4 Blätter musste der Bittsteller seit 2009 bearbeiten? Waren es 2’000 A4 Seite – oder mehr? Der Bittsteller um „Mässigung“ in der Sache bittet!37) Der Bittsteller von seiner Seite der Behörde ggf. weitere Unterlagen zustellen müsste, damit er seiner „Bring-Pflicht“ innert Frist nachkommen kann, er um eine Auflistung der (noch) fehlenden Dokumente bittet.38) Für die TAP Arbeitsvertragsunterzeichnung mit den Zeichnungsberechtigten der entsprechenden Sozialfirma vor dem 01.07.2015, oder ggf. vor einem neu angesetzten Datum, einen Termin zu vereinbaren ist, damit der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gezeichnet werden kann. Blankoformulare zu unterzeichnen oder ein mündlicher Arbeitsvertrag kann unter gegebenen Vorzeichen keinesfalls akzeptiert werden. Der vorgelegte „Arbeitsvertrag“ in jedem Fall von der bittstellenden Partei mit nachstehenden beiden Vorbehalten gezeichnet wird mit Zitat;„Vorbehalt: dieser Arbeitsvertrag unter Ausübung von Zwang und unter Androhung der Vernichtung menschlichen Lebens zustande gekommen ist, dieser Arbeitsvertrag den branchenüblichen Tarif massiv unterschreitet unterzeichne ich als Arbeitnehmer hiermit mit diesen beiden Vorbehalten. Die Rechte im Nachhinein auf dem Klageweg eingefordert werden.“39) Die (Gesprächs-) Protokolle b25064, b25066, b25067, b25075 und b25076 am 29. Juni 2015 in der Zwischenzeit der Rechtskraft erwachsen sind.40) Im Weiteren der Bittsteller die EG Bern darum ersucht, den Eingang dieser Mitteilung / rechtliches Gehör I und II (b25089 ab Ziff. 38 und b250104) zu bestätigen.Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250104.html– mit Vorbehalt –– weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten –Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.Bern, 30. Juni 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(bittstellende Partei)ZweifachKopie an sog. „Sozialfirma“, wird persönlich ausgehändigt am 01.07.2015Als Mailkopie an g___@bern.ch (persönlich adressiert)Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der SchweizBeilagen erwähntDie Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250104 ist der Bittsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk gemäss Vollmacht (b250105 vom 30.06.2015) – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.
41)III Beilagenverzeichnis
Referenzierte Dokumente
In den AktenO ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11. Juni 2015 und weitereO ..b25093 Keine Stellungnahme der EG Bern bzgl. der DatentransaktionenO ..b25097 rechtl. Gehör I, 22.06.2015, Weisung 12.06.2015 (b25089, ab Ziff. 38)BeilagenO ..b250105 Vollmacht (inkl. Anita Zerk) vom 30. Juni 2015O ..b25009.d Mikro Darlehensgeberin, ÜbernachtungenO ..b250106 Bankauszug (Lohnabrechnungen Nebentätigkeit)42)(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie
Einwände/Bemerkungen – der Bittsteller die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der bittstellenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft erwachsen.Der Rechtskraft erwachsen am 29.06.2015O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.htmlO ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.htmlO ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.htmlO ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.htmlO ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html(Gesprächs-) Protokoll ab 11.06.2015O ..b250101 vom26.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.htmlZur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.
Quelle: via @TAP Schweiz, July 03, 2015 at 05:39PM
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