Thema heute: der ganz alltägliche Wahnsinn in Deutschland und den umliegenden Ländern – pro Monat bei mehr als 10’000 Menschen in Deutschland die Sozialhilfe gestrichen wird. Nicht ganz alltäglich ist, dass die Behörden in der Schweiz seit geraumer Zeit versuchen, selbst die Nothilfe zu kippen. Auch auf Antrag hin soll es offenbar möglich werden, Essensgutscheine, eine warme Bleibe usf. den Obdachlosen vorzuenthalten – natürlich ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen. Genau darum geht es in dieser Beschwerde (b250145), gerichtet an das Bundesgericht in der Schweiz. Parallel dazu läuft ein Strafverfahren (b26008) in Bezug zu diesem Thema der Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen bei der Staatsanwaltschaft in Bern.
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 BernEmpfänger (l___@bger.admin.ch)
Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Frau L___
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern, LUAls Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der SchweizBern, 04. Dezember 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und VerfassungsbeschwerdefürHerrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
– Beschwerdeführer (am 04.12.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) –gegenEinwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
– Beschwerdegegnerin –undRegierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
– Vorinstanz I –undVerwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
– Vorinstanz II –betreffendSozialhilfe, Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge
Sehr geehrte Frau L___
1) Den Verfügungen von:
entgegenzuhalten ist.
– blaues Mäppli –2) Den Beschwerdeeingaben an:
- RSH (b25083) vom 15.06.2015,
- VGKB (b250128) vom 22.06.2015 (I/II), und
- VGKB (b250143) vom 05.09.2015 (II/II) ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.
– grünes Mäppli –3) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.
4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern gegen Sie ermittelt (b26008).
– gelbes Mäppli –5) In dieser Beschwerde die Deck- und Unterschriftenblätter durch den Beschwerdeführer ersetzt worden sind. Die alten Deck- und Unterschriftenblätter der Vollständigkeit halber beigelegt werden.
– rotes Mäppli –Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b250145html (anonymisiert)
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 04. Dezember 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)Dreifach
Beilagen und Haupteingabe erwähnt
Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250145 ist der Absender
Quelle: via @TAP Schweiz, December 04, 2015 at 04:00AM
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