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CH: 100% Sanktionierte nennt «man» jetzt – „Menschen mit knappem Budget“

Thema heute: der Titel sagt alles – in Sachen Kostenübernahme von Notfallbehandlungen, Gutsprachen der Gemeinden im Zusammenhang mit sanktionierten Menschen in der Schweiz.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030, dieses Schreiben)
– Verfügung UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26030

Absender (g__@bern.ch)
Einwohnergemeinde Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 03. März 2017

Wir haben kein aktives Sozialhilfedossier

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Der Sozialdienst übernimmt Zahnarztkosten lediglich bei Personen, die ein aktives Sozialhilfedossier haben.

Für Personen, die ein knappes Budget haben, in der Stadt Bern wohnen und ihre Zahnarztkosten nicht selber zahlen können, gibt es extra einen Fonds. Sie haben die Möglichkeit, dort ein Gesuch um Übernahme Ihrer Zahnarztkosten zu stellen:

Ziegler Fonds der Stadt Bern
Direktionsfinanzdienst
Frau X___
Predigergasse 5, Postfach 275
3000 Bern7

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26030.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
G___

Sozialdienst Stadt Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Telefon +41 031 321 60 25
http://www.bern.ch

Quelle: via @TAP Schweiz, May 15, 2017 at 09:00PM

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CH: Wer bezahlt die „Schlussrechnung“

Thema heute: es geht einmal mehr um’s liebe Geld. Wer in der Schweiz hat die Kostengutsprache zu leisten, sollte ein Obdachloser als Nothilfepatient im Spital landen – soll vorkommen. Der Ball erneut bei der Gemeinde Bern liegt. Zuerst wird der Mensch wirtschaftlich und gesundheitlich zerstört – wenn es um die Folgekosten geht schaut das Amt bis heute weg, ..

..es gemäss Stellungnahme der behandelnde Klinik in der „Verantwortung des Leistungsbezügers“ liegt, sich um eine Kostenübernahme durch den Sozialdienst der Stadt Bern zu bemühen (b26028). Also „bemüht“ sich Fritz Müller99 mit diesem vorliegenden Schreiben wiederholt um eine Kostenübernahme bei der Gemeinde Bern.

Aktuelle Korrespondenz
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– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
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Soziale Dienste Bern
G___
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3007 Bern

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Bern, 01. März 2017

Ausstehende Kostengutsprache

Sehr geehrter Herr G___

Im Jahr 2016 wurde ich in der Univerität Bern (Insel) notfallbehandelt. Die zuständige Ärztin daraufhin mehrmals um eine Kostengutsprache in ihren Abteilungen oder bei Ihnen persönlich ersucht hat – ohne Erfolg wie es den Anschein erweckt (vgl. E-Mail Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien vom 24.08.2016, 29.08.2016, 29.08.2016, 23.01.2017, 17.02.2017, 17.02.2017, 18.02.2017, 20.02.2017, 28.02.2017 und der Mail von heute vom 01.03.2017.

Beweismittel
E-Mails » tapschweiz.blogspot.ch, Rubrik Schinders Protokoll #10
Rückzug Rechsvorschlag » tapschweiz.blogspot.ch/2017/02/b26026.html
Stellungnahme Insel » tapschweiz.blogspot.ch/2017/02/b26027.html

Gerne erinnere ich Sie in diesem Zusammenhang an die Aussage ihrer Anwälte, dass Sie sich bereit erklärten, in erwähnter Situation eine Kostengutsprache zu leisten. Diese Angabe vor Gericht mit Urteil vom 30.11.2015 (b26013) und folgende Rechtsverbindlichkeit erlangte.

Beweismittel
Kostengutsprache via Gmd. Bern » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html

Um den Leser, die Leserin mit diesem Schreiben nicht gar arg zu langweilen, einige Randanmerkungen zu dem hier vorliegenden „Sparmodell“, was die Kostengutsprache anbelangt.

Zum „Sparmodell“
TAP Schweiz und Hartz IV kostet den Steuerzahler ..
..nicht nur die direkt gegebene „Stütze“, sofern der Antragstellende nicht sanktioniert ist, (..)
..und nicht nur das gewaltige zusätzliche Geld der Überwachung, Drangsalierung / Nötigung / Erpressung und künstlichen Beschäftigung der TAP Schweiz und Hartz IV-Betroffenen (..)

..sondern auch die ungeheuren Unternehmersubventionen, die mit TAP Schweiz und Hartz IV ausgelöst worden sind und zukünftig ausgelöst werden (..)
..und die unkalkulierbaren Kosten der gegenwärtigen und kommenden sozialen gewalttätigen Auseinandersetzungen, die durch das Unrecht präsent sind.

Auch die sehr hohen Gerichts- und Anwaltskosten sind anzuführen, die schon alleine deshalb entstehen, ..
..weil das Gesetz in vielem den elementaren Menschenrechten widerspricht (..)
..und die sozialen Dienste / Jobcenter für ihre (systemisch und massenhaft verhängten) Entscheidungen in keiner Weise haften müssen (..)

Und last but not least ..
..in der Gesamtkostenrechnung werden Sie als Staat für die Zwangspsychiatrisierungen der Obdachlosen / Randgruppen, zerstörten Familien (durch Suizid eines drangsalierten Familienmitglieds), die Zerstörung des Kulturgutes Schweiz, dem künstlich aufgeblähten Staatsapparat um ein Vielfaches mehr bezahlen als z.B. ein eingeführtes BGE.

Wir dürfen sehr gespannt sein, mit welchen faulen Ausreden Sie sich erneut aus dieser Affäre ziehen werden. Gerne erwarte ich eine Kostengutsprache von der Gemeinde Bern innerhalb einwöchiger Frist bis 08. März 2017. Die beiden Rechnungen liegen dieser Mail bei.

Natürlich können Sie sich diese Kosten auch „sparen“ (vgl. Sparmodell) – entsprechend rechtliche Schritte gegen Sie als Verantwortlichen vorbehalten bleiben.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/03/b26029.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 01. März 2017

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(Notfallpatient)

1 Exemplar

Als Mailkopie an pikettsarpikettsar@bern.ch und z___@fin.unibe.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26029 ist der Notfallpatient, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Quelle: via @TAP Schweiz, March 03, 2017 at 07:00AM

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CH: Wie Verantwortliche den Ball hin und her und hin und her schieben

Thema heute: da war doch kürzlich ein Notfall. Der Patient hat via Anmeldeformular vor der Behandlung angegeben, dass er von der Gemeinde Bern eine Kostengutsprache benötige. Nur schade, dass der Betroffene offenbar auf eine solche Kostengutsprache jahrelang warten muss?

Ich denke, es ist an der Zeit, bei der Gemeinde Bern erneut nachzufragen auf welchen Irrwegen sich diese Kostengutsprache denn befände.

In diesem Schreiben bezieht die behandelnde Klinik zum vorliegenden Fall Stellung.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
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– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028, dieses Schreiben)
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Bern, 28. Februar 2017

Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999
Ihr Schreiben vom 30.01.2017, ZPV-Nr. 88888888 via Y____

Sehr geehrter Fritz Müller99

Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail an X____ vom 18. Februar 2017 sowie meine Empfangsbestätigung per E-Mail vom 20. Februar 2017.

Wie bereits mitgeteilt, war uns Ihr Fall nicht bekannt. Wir haben diesen geprüft und teilen Ihnen nachfolgend unsere Einschätzung mit.

Am 29. Juli 2016 und am 23. August 2016 haben Sie Behandlungen der zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern in Anspruch genommen. Hierzu wurden Ihnen mit Rechnungsdatum 3. August 2016 und 31. August 2016 zwei Rechnungen über CHF 196.85 und CHF 201.55 gestellt. Sie erhalten die erwähnten Rechnungen nochmals in der Beilage. Die Rechnungen sowie die anschliessenden Mahnbelege (pro Rechnung je eine Zahlungserinnerung, eine Mahnung sowie eine Betreibungsandrohung) wurden an die Nirgendwostrasse 99 in Bern gesandt. Gemäss Ihrem Schreiben vom 18. Februar 2017 wird dieser Briefkasten weiterhin geleert. Wir gehen daher davon aus, dass die Rechnungsbelege zugestellt werden konnten.

Sie haben als Patient Dienstleistungen der zahnmedizinischen Kliniken bezogen. Die Gebühr für die bezogenen Dienstleistungen ist vom Patienten geschuldet. Die Rechnungen könnten nur dann an einen gegebenenfalls zuständigen Sozialdienst geschickt werden, wenn dieser eine Kostenübernahme unterschriftlich bestätigt hätte. Solange dies nicht der Fall ist, ist es der Universität Bern weder möglich noch wäre dies überhaupt zulässig, die Sie betreffende Rechnung an den Sozialdienst zu schicken.

Für beide Behandlungstermine liegen den zahnmedizinischen Kliniken keine unterzeichneten Formulare des Sozialdienstes der Stadt Bern vor, welche die Kostenübernahme der Zahnbehandlung durch den Sozialdienst der Stadt Bern bestätigen (Kostenvoranschlag). Aus den genannten Gründen wurden die Rechnungen an Ihre Privatadresse ausgestellt. Die Weiterleitung der Rechnungen an eine gegebenenfalls kostenübernehmende Stelle liegt in der Verantwortung des Leistungsbezügers. Bezüglich der Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Sozialdienst der Stadt Bern können wir keine Aussagen machen.

Da die Rechnungen auch nach Zustellung der Betreibungsandrohungen (3. Mahnbeleg) nicht beglichen wurden, wurden die Rechnungen zur Einleitung des Inkassoverfahrens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten. Das Inkassoverfahren für die Rechnung 99999999 vom 3. August 2016 über CHF 196.85 wurde bereits eingeleitet. Sie haben gegen dieses Verfahren Rechtsvorschlag erhoben. Da auch die Rechnung 88888888 vom 31. August 2016 über CHF 201.55 bis anhin nicht beglichen wurde, wird auch dort ein Inkassoverfahren durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern eingeleitet werden.

In Ihrem Schreiben vom 18. Februar 2017 bestreiten Sie den Bezug der zahnmedizinischen Leistungen nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und gemeinsam mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Abzahlung der offenen Rechnungen in Raten zu vereinbaren.

Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/03/b26028.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
Z___, Universität Bern

Quelle: via @TAP Schweiz, March 02, 2017 at 07:00AM

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CH: Wenn die Gemeinde auf Kosten von Obdachlosen Geld spart – ganz illegal versteht sich

Thema heute: wer übernimmt in der Schweiz Notfallbehandlungskosten. Dies wurde in der Prozessakte von Fritz Müller99 eingehend behandelt – dennoch die Gemeinde Bern will Kosten sparen und macht bei Fritz Müller99, nachdem er notfallbehandelt werden musste, keine Kostengutsprache. Dass dieses Vorgehen illegal ist kümmert die Gemeinde offenbar nicht. Alle Helfershelfer spielen das Spiel mit – bis jetzt. Wir dürfen gespannt sein, wie die Karten des Spiels neu gemischt werden.

Zu der aktuellen Korrespondenz
– (Kein) Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
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Bern, 14. Februar 2017


Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999
Ihr Schreiben vom 30.01.2017, ZPV-Nr. 88888888 via Y____

Sehr geehrter X____

Als Obdachloser wurde ich in ihrem Spital vor kurzem notfallbehandelt. Die Gemeinde Bern müsste gemäss Prozessakte (b260XX) für diese Kosten aufkommen.

Es befremdet mich, dass ich trotz kantonalem, BEgr und EGMR Entscheid persönlich für diese Kosten jetzt plötzlich aufkommen soll?

Offenbar neu die Gemeinde Bern den Fall aus einer anderen und neuen Perspektive beurteilen möchte, dass damit geltendes Recht verletzt wird offenbar nicht zur Debatte steht.

Dieses beschriebene Vorgehen ist nicht nur illegal, damit werden die rechtskräftigen Urteile von der Gemeinde Bern und Ihren Helfershelfern in Folge ignoriert.

Die schriftliche Stellungnahme der Gemeinde Bern liegt mir mit Datum von heute nicht vor – ich aus diesem Grund Akteneinsicht beantrage, bzw. ich fordere Sie auf
a) diese erwähnten Unterlagen dem Patienten auszuhändigen und
b) dem Patienten im Bedarfsfall, sollte die Gemeinde Bern und Ihre Helfershelfer weiterhin die rechtskräftigen Urteile ignorieren wollen, eine neue Frist zu setzen, in der der Betriebene zu vorliegendem Sachverhalt Stellung beziehen kann.

Rechtliche Schritte vorbehalten bleiben.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/02/b26027.html (anonymisiert)

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 14. Februar 2017

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(Patient)

1 Exemplar
Kopie Rückzug Rechtsvorschlag vom 30.01.2017 (b26026)

Als Mailkopie an:
x___@insel.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26027 ist der Patient, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Patient sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in Bern wird weiterhin geleert.

Quelle: via @TAP Schweiz, February 14, 2017 at 11:30AM

Feed abonnieren – Autoren Autoren Anita, Fritz, Sepiano und Kolessandra …

CH: Auf welchen Verbindlichkeiten Gerichte ihre Urteile fällen – Behördenangaben stellen sich als Schall und Rauch heraus

Thema heute: wer bezahlt in der Schweiz Notfallbehandlungskosten bei Obdachlosen, sollte ein Nicht-Mensch sich einer Notfallbehandlung unterziehen müssen? Die zuständige Gemeinde! So jedenfalls hat die Gemeinde Bern sich im Strafprozess Fritz Müller99 gegen die Gemeinde Bern geäussert. Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;

„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) koennen sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgefuehrt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann fuer den Patienten ein Kostenvoranschlag fuer eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache fuer die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“ (Quelle: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html)

Soviel zu den Fakten.

Doch plötzlich möchte die Gemeinde Bern nichts mehr von einer Kostenübernahme wissen und verlangt in diesem Schreiben via Inselspital Bern, dass Fritz Müller99 sein Rechtsvorschlag zurückziehen soll.

Zu der aktuellen Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026, dieses Schreiben)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b26026

Absender (x___@insel.ch)
Inselspital – Insel Gruppe AG, Freiburgstrasse 8, 3010 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 30.01.2017


Rückzug Rechtsvorschlag Betreibung-Nr. 9999999999
Universitätsforderungen Rechnung Nr. 888888888 vom 03.08.2016

Guten Tag Herr Fritz Müller99

Sie erheben gegen unsere Betreibung Rechtsvorschlag, obwohl die Forderung rechtskräftig ist. Der definitiven Rechtsöffnung steht daher nichts im Weg.

Bitte ziehen Sie den Rechtsvorschlag innerhalb von 20 Tagen zurück oder begleichen Sie die Forderung innert derselben Frist vollständig (gemäss beiliegender Abrechnung). Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, zwingen Sie uns, beim zuständigen Gericht das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und danach die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Diese Massnahmen wären für Sie mit beträchtlichen Kosten verbunden, weil der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nur prüft, ob die Forderung bezahlt, gestundet oder verjährt ist.

Sie können die Forderung immer noch in Raten bezahlen. Ein entsprechender Zahlungsvorschlag wird nur behandelt, wenn dieser zusammen mit der Rückzugserklärung eingereicht wird.

Freundliche Grüsse
Inselspital Bern

Rückzugsformular
Abrechnung

Rückzugserklärung

Hiermit ziehe ich den in

Betreibung-Nr. 999999999

des Betreibungsamtes 3071 Ostermundigen

erhobenen Rechtsvorschlag in vollem Umfang zurück und ermächtige die Inkassostelle, Region
Bern-Mittelland, Bern, diese Rückzugserklärung an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten.

Datum/Ort: ____________________________

Unterschrift: _______________________________ [Fritz Müller99]

Quelle: via @TAP Schweiz, February 13, 2017 at 02:34PM

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Thema heute: wer bezahlt in der Schweiz Notfallbehandlungskosten bei Obdachlosen, sollte ein Nicht-Mensch sich einer Notfallbehandlung unterziehen müssen? Die zuständige Gemeinde! So jedenfalls hat die Gemeinde Bern sich im Strafprozess Fritz Müller99 gegen die Gemeinde Bern geäussert. Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;

„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) koennen sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgefuehrt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann fuer den Patienten ein Kostenvoranschlag fuer eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache fuer die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“ (Quelle: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html)

Soviel zu den Fakten.

Doch plötzlich möchte die Gemeinde Bern nichts mehr von einer Kostenübernahme wissen und verlangt in diesem Schreiben via Inselspital Bern, dass Fritz Müller99 sein Rechtsvorschlag zurückziehen soll.

Zu der aktuellen Korrespondenz
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Ohne weiteren Kommentar.

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Universitätsforderungen Rechnung Nr. 888888888 vom 03.08.2016

Guten Tag Herr Fritz Müller99

Sie erheben gegen unsere Betreibung Rechtsvorschlag, obwohl die Forderung rechtskräftig ist. Der definitiven Rechtsöffnung steht daher nichts im Weg.

Bitte ziehen Sie den Rechtsvorschlag innerhalb von 20 Tagen zurück oder begleichen Sie die Forderung innert derselben Frist vollständig (gemäss beiliegender Abrechnung). Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, zwingen Sie uns, beim zuständigen Gericht das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und danach die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Diese Massnahmen wären für Sie mit beträchtlichen Kosten verbunden, weil der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nur prüft, ob die Forderung bezahlt, gestundet oder verjährt ist.

Sie können die Forderung immer noch in Raten bezahlen. Ein entsprechender Zahlungsvorschlag wird nur behandelt, wenn dieser zusammen mit der Rückzugserklärung eingereicht wird.

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„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) koennen sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgefuehrt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann fuer den Patienten ein Kostenvoranschlag fuer eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache fuer die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“ (Quelle: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html)

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„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) koennen sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgefuehrt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann fuer den Patienten ein Kostenvoranschlag fuer eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache fuer die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“ (Quelle: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html)

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1000 Tage 100% sanktioniert – ein guter Grund zum Feiern?

Heute auf den Tag genau sind es 1000 Tage seit Fritz Müller99 von den Schweizer Behörden zu 100% sanktioniert wird.

Mich interessiert, was Fritz Müller99 heute bewegt. Überleben in einem Land, in dem das meiste nur gegen Geld erhältlich ist.

Eigentlich wollte ich die Korken knallen lassen und eine längere Abhandlung schreiben und natürlich mit Fritz Müller99 ein Interview führen.

Doch zum Hartz-IV Thema wurde schon alles gesagt, es gibt nichts, worüber es sich lohnen würde, zu sprechen – oder?!

Wie es wohl Fritz Müller99 nach 1000 Tagen des Leidens ergehen mag? Und all die Menschen, die in der Schweiz das gleiche/ähnliche Schicksal erleiden. Natürlich ist da die quälende Frage, dass Fritz Müller99 seit dem Verlust seiner Erwerbsarbeit 18’058 Stunden an gemeinnütziger Arbeit geleistet hat, dass ihn die gleiche Gesellschaft dafür mit 1000 Sanktionstagen abstraft. Als Dank darf Fritz Müller99 dann noch zusätzlich seit 575 Tagen auf der Strasse schlafen. Immerhin beträgt sein Anteil der Wertschöpfung in Franken gerechnet für seine ehrenamtliche Tätigkeit um die CHF 632’000.-. Ein ganz schöner Batzen (vgl. Grafik oben). Wie kann das sein? Bei dieser Rechnung verstehe ich einfach die Welt nicht mehr! Da gibt einer alles für die Gemeinschaft und bekommt als Gegenleistung nichts?

Hauptsache, uns in der Schweiz geht es gut und wir haben ein ausgebautes, solides und gerechtes Sozialsystem! Dieser Satz wird oft im Beobachter Forum und in anderen einschlägigen Propagandakanälen von staatlich bezahlten Trollen wiederholt. So oft, bis es alle glauben. Deshalb legen voraussichtlich die meisten SchweizerInnen am 5. Juni 2016 bei der BGE Abstimmung ein Nein in die Urne, weil viele nicht wahrnehmen (wollen), was um sie herum wirklich passiert?! Handy und Newskonsum hin oder her?!

Durch das schweizerische Sanktionsregime mit Namen «TAP Schweiz», «Hartz-IV», «IV Debakel» und Co. müssen hilfebedürftige Menschen, Kürzungen bis Null in Kauf nehmen. Das müsste zwischenzeitlich der letzte Hinterwäldler in der Schweiz eigentlich mitbekommen haben.

Durch den Wegfall ihres Existenzminimums sie, diese Nicht-Menschen gewaltvoll dazu gezwungen werden unter anderem a) sinnlose Tätigkeiten auszuüben, die eine astronomische finanzielle Belastung des Staates mit sich bringen b) ihre Arbeitskraft zu Billigstlöhnen oder unbezahlt zur Verfügung zu stellen, wodurch weitere Arbeitsplätze gefährdet werden bzw. verloren gehen c) Massen an aussichtslosen Bewerbungen auf nicht vorhandene Jobs zu versenden d) ihren Briefkasten täglich zu leeren, obschon Obdachlose in der Schweiz i.d.R. keine Briefkästen mehr haben.

Diese Dinge haben nichts mehr mit Arbeitsanreizen zu tun, sondern mit Arbeitszwang, moderner Sklaverei, öffentlicher Stigmatisation und offenem Strafvollzug, Obdachlosigkeit und Hunger inklusive. Die Nothilfe- und Sozialhilfe Antragstellenden werden durch oben beschriebene Massnahmen nicht wie von den Unterstützern vertreten gefördert, sondern blockiert. Unter Existenzangst und Zwangsmassnahmen leidende Menschen haben es unbestritten schwerer ihr Potential entfalten zu können und ihren Weg zu finden, um einen wirklich nützlichen und für sie passenden Beitrag an der Gesellschaft leisten zu können.

Der an Fritz Müller99 vollzogene offene Straffvollzug hat ihn, wie er mir erzählt, in seinen Unternehmungen im Dienste der Gemeinschaft anfangs extrem gehemmt – er war wie gelähmt.

Nachdem er Mittel und unkonventionelle (illegale?) Wege finden musste – gefunden hat – es blieb ihm nichts anderes übrig – wir – die Gemeinschaft – haben ihn dazu gezwungen, ohne Geld überleben zu müssen – hat er nun wieder mehr Energie, sich den Bedürfnissen und Sorgen anderer Menschen anzunehmen. Ganz die offene und liebenswerte Art von Fritz Müller99, so wie ich ihn seit je her kenne. So funktioniert die maslowschen Bedürfnispyramide. Erst wer die unterste Stufe überwunden hat ist befähigt, anderen etwas geben zu können, selbstlos – einfach nur, weil er oder sie existiert.

Dass Fritz Müller99 in der Schweiz 1000 Tage überlebt hat, finde ich, ist heute ein guter Grund zum Feiern!

Also stossen wir u.a. auf ihn und ähnlich betroffenen Menschen an! Es sind viele! In der Schweiz sind es zirka 8 Millionen, abzüglich des einen Prozent um genau zu sein. Kommt alle nach Basel am Sonntag, 5. Juni 2016, ab 10:00 Uhr [Grundeinkommen | Das Fest]

Anita ZerkIn diesem Sinne – in 9 Tagen ist die BGE Abstimmung. Es geht um das bedingungslose Grundeinkommen in der Schweiz.

Wer mit Nein abstimmt, sollte sich überlegen, was das Wort „Bedingung“ bzw. „bedingungslos“ bedeutet. Vor allem was es für die Menschen bedeutet, die aus welchen Gründen auch immer, diese Bedingungen, die an ein Grundeinkommen, sprich Sozialhilfe, gekoppelt sind, nicht erfüllen (können).

Wer mit Nein abstimmt, spricht süchtige Menschen, Menschen mit und ohne Behinderung, Kranke, Renitente oder Menschen, die von den Richtern oft und unbegründet als Schwerst-Renitent bezeichnet werden, ihre (wirtschaftliche) Existenzberechtigung ab.

Wer mit Nein abstimmt, ignoriert heute geltendes Grundrecht.

Wer mit Nein abstimmt, a) sagt Ja zu dem menschenunwürdigen und brutalen Sanktionsregime, das heute in der Schweiz praktiziert wirdfa**smus pur b) sagt Ja zu den heutigen und kommenden Massenunruhen und -Protesten in der Schweiz c) sagt Ja zu Bespitzelung und Überwachung d) sagt Ja dazu, dass Menschen in mehr als 40 Fällen in ihren Grundrechten beschnitten werden dürfen e) sagt Ja zu Slums und Waldmenschen in der Schweiz f) sagt Ja zu der Massenverelendung von Gruppen und staatlich geförderten Massenverelendungsprogrammen für Gruppen g) sagt Ja dazu, dass Menschen krank und unbehandelt vor sich hinvegetieren, (frühzeitig) sterben h) sagt Ja dazu, dass junge Menschen ihren Fähigkeiten entsprechend nicht ihren Beruf erlernen und ergreifen dürfen i) sagt Ja dazu, dass (renitenten) Müttern/Vätern, die durch Sanktion ihre Obdach verloren haben, ihre Kinder weggenommen werden dürfen k) sagt Ja dazu, dass ein Mensch durch Sanktion und richterliche Verfügung indirekt getötet werden darf – Punkt!

In der Schweiz muss deshalb an jedem zweiten Tag ein Mensch sterben! Nein wirklich? Das kann doch nicht sein?! Oh, doch – Morgen ist ein guter Tag zu sterben (..) endlich sind wir bei dem Punkt angekommen, wo die wirklich wichtigen BGE Fragen ins Spiel kommen (..)

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/1000TageSanktioniert.html

Liebe Grüsse aus der ach so guten und sicheren Hoch-Glanz-Schweiz.

Bern, 27. Mai 2016

Eure

Alias Anita Zerk

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Fragen zu „Finanzierbarkeit“ o.ä. bitte anderswo diskutieren – danke.

!function(d,s,id){var js,fjs=d.getElementsByTagName(s)[0],p=/^http:/.test(d.location)?’http‘:’https‘;if(!d.getElementById(id)){js=d.createElement(s);js.id=id;js.src=p+“://platform.twitter.com/widgets.js“;fjs.parentNode.insertBefore(js,fjs);}}(document,“script“,“twitter-wjs“);

Quelle: via @TAP Schweiz, May 27, 2016 at 05:50PM

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Weshalb Obdachlose in der Schweiz fast doppelt soviel Krankenkasse bezahlen sollen, obschon sie nie Leistungen dieser Versicherungen beziehen können – diese Frage beschäftigt das Schweizerische Bundesgericht (II/III)

Thema heute: das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Meinung ist, nein – darüber wird jetzt nicht gesprochen und wollte das Dossier schliessen (siehe letzten Beitrag, b27019).

In diesem Beitrag (b27020) wird Fritz Müller99 dem Bundesgericht nun vorrechnen müssen, wie viel ein Sanktionierter und Obdachloser mehr und zusätzlich an „Krankenkassenkosten“ zu bezahlen hat als ein „normaler“, unsanktionierter Sozialhilfeempfänger, der monatlich sein Geld auf sein Konto gutgeschrieben erhält.

Statt der kleinen Summe von CHF 43’920.- (100%) auf zehn Jahre gerechnet, muss ein Obdachloser in der Schweiz, nebst, dass er die Leistungen der Versicherung auch im hohen Alter nicht in Anspruch nehmen kann, die stattliche Summe von CHF 81’132.- (184%) hinblättern. Kaum zu glauben – aber leider wahr – doch lest selber.

Zu der Verfügung/Einsprache
– Verfügung (b27010)
– Einsprache (b27011)
– Urteil VGKB (b27019)
– Einsprache (b27020, dieses Dokument)
– Urteil SBG (b270yy)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27020

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (m___@bger.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Schweizerisches Bundesgericht
M___
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 12. Mai 2016


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

– Beschwerdeführer (am 12.05.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) –

gegen

KPT Krankenkasse AG, Postfach 8624, 3001 Bern

– Beschwerdegegnerin –
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern

– Vorinstanz –
betreffend

ausnützen einer Notlage und Wucher – wenn Menschen das Doppelte für etwas zu bezahlen haben, die Leistung hierfür nie in Anspruch nehmen können

Sehr geehrter M____

1) Antrag / Rechtsbegehren

In Erwägung zu ziehen ..

a) ..zusätzliche fiskalische Belastungen, Mehraufwendungen nebst den Krankenkassenprämien vom Obdachlosen in Relation zu stellen. Obdachlose fast das Doppelte (184%) bezahlen müssen als „normale“ TransferleistungsempfängerInnen – bekannt auch unter dem Namen „SozialhilfeempfängerInnen“,

b) ..das Urteil vom 14.04.2016 (b27019) an die Vorinstanz zurückzuweisen,

c) ..für den strittigen Zeitraum die Kosten neu zu berechnen,

d) ..Betreibungsbegehren und Intervall von 1-4 Monaten als zu repetitiv, die Eintreibung von Forderung in einem Intervall von 2 mal pro Jahr oder weniger als verhältnismässig anzusehen,

e) ..durch das nicht Wechseln können der Anbieter die daraus entstehende Kostendifferenz über Jahrzehnte hinweg als schwerwiegende Rechtsungleichheit nach Art. 8.1 BV anzusehen,

f) ..der Kläger braucht nicht verbeiständet zu werden – es soll offenbar rechtens sein, wenn das Bundesgericht den Hinweis macht, dass der Kläger einen Anwalt hinzuziehen darf – kein Anwalt in der Schweiz kostenlos für Sozialhilfeantragstellende arbeitet – solche „Hinweise“ von Seite Bundesgericht somit von vornherein als völlige Farce und unrechtmässig zu bezeichnen, der Kläger auf’s heftigste rügt, dass dies der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV zuwiderläuft. Es steht jedoch dem Gericht frei, den Obdachlosen zu verbeiständen. Eine Leistung von Seite Staat, die real vom Kläger eingefordert werden kann, sich nicht nur als heisse Luft entpuppt (umgangssprachlich).

g) ..das angefochtene Urteil (b27019) als Zwischenentscheid zu werten,

h) ..der Vorwurf „(..)an der Grenze der Leichtsinnigkeit“ (b27019, Ziff. 4.1) vom Kläger als Drohung aufgefasst, dem entschieden entgegenzuhalten und nicht stattgegeben wird – im vorliegenden Fall es um eine grosse Summe Geld geht. Erhält der Kläger im Nachhinein recht, ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

Beweismittel
Urteil VGKB vom 14.04.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27019.html
EGMR Beschwerde vom 22.03.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250147.html
EGMR Beschwerde vom 06.05.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26023.html (abgerufen am 12.05.2016)

2) Formelles und Sachverhalt

Der Kläger die Krankenkassenkosten nicht bestreitet, einzig die zusätzlich entstehenden Gebühren, Kosten, die nicht entstehen würden, wenn der (Nicht-Mehr-) Versicherte nicht 100% sanktioniert wäre – der Kläger die Intervalle und das gebunden sein an den einen (teuersten) Anbieter in Frage stellt. Also a) Zins b) Mahnkosten c) Verfahrenskosten d) Betreibungs- und Konkurskosten und e) Kosten, die einem Säumigen entstehen, indem er nicht die Wahl hat, von der Teuersten zum günstigeren Krankenkassenanbieter wechseln zu können.

Unsanktioniert dem Kläger oder einem Sozialhilfeempfänger Kosten (normale KK-Prämien) auf ein Jahrzehnt gerechnet von CHF 43’920.- entstünden. Unrechtstaatlich sanktioniert entstehen im gleichen Zeitraum unter gewissen Rahmenbedingungen so u.U. Geldforderungen über CHF 81’132.-. Das ist beinahe das Doppelte!

Dieser unhaltbare Umstand als ausnützen einer Notlage und Wucher zu bezeichnen? Kommt hinzu, dass diese sog. „Leistungen“ von Obdachlosen nie in Anspruch genommen werden können, selbst im hohen Alter nicht, somit nach Art. 5 BV der Grundsatz rechtstaatlichen Handelns in Frage zu stellen ist. D.h. in vorliegendem Berechnungsbeispiel auf 10 Jahre gerechnet CHF 81’132.- zu bezahlen wäre, der Kläger weder je ein Medikament noch je das schweizerische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, die kleinste Krankheit unbehandelt zum Tod führen kann. Jedem nach Art. 10 BV ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zusteht – dem Kläger ganz klar und offensichtlich nicht!

Beweismittel
Rechtsstaatsreport, rechtsstaatsreport.de/hartz4
Dokumentierte unrechtsstatliche Vorgänge tapschweiz.blogspot.ch
(abgerufen am 12.05.2016)

Zum Berechnungsbeispiel (auf 10 Jahre gerechnet / Quelle: bonus.ch)

Günstigste Krankenkasse = CHF 43’920.- (unsanktioniert)
Teuerste Krankenkasse = CHF 77’400.-

Differenz A = CHF 33’380.-

Eintreiben von Forderung in einem Intervall von 2 Monaten bei 40.00 Mahngebühren und 53.30 Betreibungskosten = CHF 5’598.-. Werden die Forderungen halbjährlich gestellt ergeben sich zusätzlich Kosten von CHF 1’866.-. Eine Differenz B von CHF 3’732.-.

Differenz B = CHF 3’732.-

Beide Differenzen A und B zusammengezählt ergeben

Mehraufwendungen von CHF 37’212.-.

Günstigste Krankenkasse = CHF 43’920.- (unsanktioniert = 100%) plus Zusatzkosten von CHF 37’212.- ergibt CHF 81’132.-.

3) Fazit

Sanktionierte und Obdachlose bezahlen demnach 184% statt der „üblichen“ 100% von CHF 43’920.-, die Prämien der jeweils günstigsten Krankenkasse.

4) Zwischenergebnis

Diese Zusatzkosten (+84%) plus die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Versicherungsnehmer als „jenseits von Gut und Böse“ anzusehen. Der Kläger als Laie und unkundiger in juristischen Belangen die korrekte Bezeichnungen, Gesetzesartikel hierfür nicht kennen kann.

Der beschriebene Vorgang der Kläger in seinen Worten so zu Papier bringt – sehr verständlich in korrekter deutscher Amtssprache, „(..)der Vorgang als ausnützen einer Notlage von ganzen Bevölkerungsgruppen und als Wucher mit möglicher Bereicherungsabsicht anzusehen ist“. Es in der Deutungshoheit und Verantwortung des Gerichts liegt, wie mit diesen Informationen und vorliegender Klageschrift umzugehen ist.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren ausführlich, hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27020.html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 12. Mai 2016

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27020 ist der Absender

Quelle: via @TAP Schweiz, May 16, 2016 at 04:30PM

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