Schlagwort-Archive: harz

Für ÖV-Ticket Sponsoren suchen

Das Sozialamt Bern ist der Meinung, dass sich Fritz Müller99 für das ÖV-Ticket „externe Sponsoren“ suchen müsse (Pinto, Passantenhilfe usf.). Sobald ein ÖV Ticket auf diese Weise verfügbar sei, könne die hilfesuchende Person persönlich am Schalter beim Sozialamt Bern vorsprechen. Interessante Feststellung seitens der Behörde, wenn schon im vornherein feststeht, dass es bei der Passantenhilfe auch nur möglich sein wird Unterstützung zu bekommen, wer selber dort vorbeigeht. Das Sozialamt und die anderen Hilfsorganisationen haben ihre Büroräumlichkeiten im Stadtzentrum, die Wegstrecke ist demnach gleich lang – somit kann weiter gespannt abgewartet werden, wer von den Hilfsorganisationen bereit sein wird, zwei ÖV-Tickets einfach so in ein Couvert zu schieben, um diese einer „unbekannten Person“ zukommen zu lassen.

Permalink b25021

Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Bern, 16. Oktober 2014

Guten Tag Herr Fritz Müller99

Wir haben Ihre Mail erhalten und nehmen wie folgt dazu Stellung:

Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter der Schwarztorstrasse 71 in Bern. Unsere Schalteröffnungszeiten für Neuanmeldungen sind Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich, daher bitten wir Sie, wenn sie ein Gesuch stellen möchten, dies persönlich am Schalter des Sozialdienstes zu tun. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, das Geld für die Fahrt zum Sozialdienst zu beschaffen, wenden Sie sich bitte ans Pinto Tel. +41 31 321 75 54 oder an die Passantenhilfe Tel. +41 31 380 75 40.

Freundliche Grüsse
G_____

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Werbung

Die Einreichung des Nothilfeantrags – der vierte Versuch

Neun Tage sind es her, dass ein gehbehinderter Mensch beim Sozialamt Bern einen Nothilfeantrag eingereicht hat mit der Bitte, dass er ab sofort etwas zu essen bekommt. Eigentlich findet die Anwendung der Nothilfe nach 12 BV ausschliesslich im Asylbereich statt. Da der Fritz Müller99 jedoch seit zwei Jahren sich unrechtstaatlichen Sanktion ausgesetzt sieht, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich auf Artikel 12 der Bundesverfassung zu beziehen. Seit neun Tagen, bzw. auf die Nothilfe bezogen seit acht Monaten, auf die Sozialhilfe nach SKOS bezogen seit fast zwei Jahren – vergeblich. Interessierte haben über Twitter Einsicht in den Hergang und in den gesamten Verlauf des Geschehens #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b25020

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 16. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G____

Besten Dank für die Bekanntgabe ihrer Pikett E-Mail Adresse, ihrer Öffnungszeiten und besten Dank für ihre Stellungnahme ihres letzten Schreibens vom 15. Oktober 2014 (b25019), die sich auf die Punkte des Schreibens b25016 beziehen sollte.

Zur Wiederholung

1) aus b25016
Eine Fahrkarte kann ich mir nicht leisten, von daher ist real die Wegstrecke von mir zu Fuss zurückzulegen. Die Wegdistanz meines aktuellen Wohnorts an die Schwarztorstrasse 71 beträgt 3.5 km, dies entspricht hin- und zurück 88 Gehminuten (Abbildung 1).

Abbildung 1, Wegstrecke von ~1.5 Stunden

Ohne Ihre, bzw. fremde Hilfe ist diese Distanz somit gemäss Attest (max. 30 Gehminuten) nicht zu bewerkstelligen.

Was schlagen Sie vor, damit die Nothilfe baldmöglichst greift?

2) ihre Antwort aus b25019
Mit Zitat; „bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter [..]“ und „die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich“.

3)
Weiteres Vorgehen
Kann es sein, dass mir letzte Woche ein Detail entgangen sein muss? Weshalb kann es sein, dass ich eine Antwort (Ziff. 2) erhalte, die nicht mit meiner Fragestellung (Ziff. 1) übereinstimmt – oder umgekehrt?

Nichts desto trotz muss ich notgedrungen erneut auf mein Schreiben vom 09. Oktober 2014 zurückkommen und möchte Sie bitten adäquat darauf zu antworten, wie Sie es sich vorzustellen gedenken, auf welche Weise die Wegstrecke von mir zurücklegen sei.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25016.html

4)
Meine Anträge
Aufgrund meiner Willensäusserung vom 25.02.2014 und erneut ab 07.10.2014.
(nach BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75). Art. 12 BV und BGE 131 I 166 S. 182)

4.a)
Nothilfe von sFr. 8.00/Tag ab sofort, bzw. ab dem 01.03.2014 und

4.b)
Notunterkunft ab 31.10.2014.

5)
In der Angelegenheit bzgl. Kenntnisnahme Erhalt von Unterlagen
Weiterhin offen ist die Angelegenheit bzgl. ihrer Bestätigung gemäss b25014, Schreiben vom 07. Oktober 2014.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html

Haben Sie offene Fragen oder gibt es Unklarheiten?

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

1 Exemplar

b25020 Dieses Schreiben
b25013 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html
b25014 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25014.html
b25016 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25016.html

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Antragseingabe nur am Schalter möglich

Das Sozialamt Bern ist der Meinung, dass Fritz Müller99 persönlich am Schalter vorbeigehen müsste. Das Sozialamt bezieht sich weder auf den Punkt der Wegstrecke, die dafür der Hilfesuchende zurückzulegen hätte, obschon er dies nicht kann, noch bezieht sich das Sozialamt auf den Punkt der ÖV-Finanzierung (erklärt unter b25016). Dem Fritz Müller99 ist somit mit dem Zitat, dass „die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung für alle gleich seien“ nicht geholfen und muss erneut beim Sozialamt nachfragen. Siehe nächstes Schreiben (b25020). Immerhin funktioniert die angegebene E-Mail Adresse pikettsarpikettsar@bern.ch – gewiss keine Selbstverständlichkeit.
Permalink b25019

Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Bern, 15. Oktober 2014

Guten Tag Herr Fritz Müller99

Wir haben Ihre Mail erhalten und nehmen wie folgt dazu Stellung:

Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter der Schwarztorstrasse 71 in Bern. Unsere Schalteröffnungszeiten für Neuanmeldungen sind Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich, daher bitten wir Sie, wenn sie ein Gesuch stellen möchten, dies persönlich am Schalter des Sozialdienstes zu tun.

Freundliche Grüsse
G_____

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Die Einreichung des Nothilfeantrags – der zweite, bzw. dritte Versuch

Das Sozialamt Bern verweist den Hilfesuchenden an eine Pikett E-Mail Adresse. Bekundet gleichzeitig, dass die Eingabe erneut gemacht werden muss. Zwischenzeitlich teile ich die Besorgnis hinsichtlich der Zeit, die da ungenutzt verstreicht, zwischen der sogenannten Willensäusserung und der Nothilfe, die eigentlich in einem funktionierenden Gesellschaftssystem geleistet werden müsste. Als geduldiger Schweizer – dem es offenkundig an nichts mangeln soll – kein Problem, machen wir gerne. Machen wir die Eingabe ein zweites, drittes, ggf. ein viertes Mal.

Permalink b25018

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 15. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G_____

Besten Dank für die Bekanntgabe der Pikett E-Mail Adresse vom Sozialamt der Stadt Bern. Diese werde ich zukünftig für die weitere Kommunikation zusätzlich verwenden (obschon ich die Vermutung hege, dass diese E-Mail in dieser Form nicht funktionieren wird – meine Annahme).

Auf der „Landkarte der Verantwortlichen, welche sich an Sanktionspraktiken im «Harz-IV» und ähnlichen Systemen beteiligen“, dort steht für das Sozialamt Bern ausschliesslich ihr Name. Von daher werden Sie es bestimmt verstehen, wenn ich weiterhin Sie als Ansprechperson namentlich als hauptverantwortliche Person in der Anschrift anspreche mit Kopie an pikettsarpikettsar@bern.ch.

Seit der lückenlosen Publikation des Dialogs zwischen mir und dem Sozialamt entfällt demnach ein erneutes Einreichen der Unterlagen – eine Referenzierung diesbezüglich würde demnach genügen. Beispiel – diese Eingabe/dieses Schreiben über Google lesen http://bit.ly/1o8KW2D.

Hiermit stelle ich formell den dritten Antrag für Nothilfe, welche auf die Randbedingungen im Besonderen eingehen aufgrund der Ihnen vorliegenden aktuellen Aktenlage gemäss

  • Einschreiben vom 25.02.2014
  • E-Mail an g____@bern.ch vom 07.10.2014 und
  • E-Mail an pikettsarpikettsar@bern.ch vom 15.10.2014

Mit der Bitte um die entsprechende schriftliche Bestätigung nach b25014.

Auf die Form der Antragseingabe bezogen – dafür bedarf es keiner besonderen Form, es spielt keine Rolle, ob der Antrag mündlich oder schriftlich beim Sozialamt eingereicht wird – einzig massgebend hierfür ist die Willensäusserung.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

1 Exemplar

Keine Beilagen

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Antrag beim Sozialamt erneut einreichen

Das Sozialamt Bern hat eine Pikett E-Mail eingerichtet, die von der Kundschaft verwendet werden kann. Eine gute Sache – auf diese Weise, wenn z.B. Sozialamt Mitarbeitende abwesend sind, bleiben Anträge nicht liegen, können speditiv in Angriff genommen und zur Zufriedenheit der Hilfesuchenden abgearbeitet werden.
Permalink b25017

Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Bern, 13. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ich teile Ihnen mit, dass Ihnen meine E-Mail Adresse zukünftig nicht mehr zur Verfügung steht. Bitte wenden Sie sich für Ihre Anliegen betreffend Ihrer Neuanmeldung an folgende Mailadresse: pikettsarpikettsar@bern.ch.

Freundliche Grüsse G_____

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

1.5h vom Sozialamt entfernt – zu Fuss oder per ÖV?

Es ist keine Frage, zu Fuss oder per ÖV. Eigentlich geht es hier um die Frage des Überlebens oder nicht Überlebens. Es geht hier nicht um das grundrechtlich verankerte und garantierte Existenzminimum, das allen Schweizern (theoretisch) zustehen müsste – nein, es geht hier einzig und alleine um die Nothilfe, der letzte Notanker. Nothilfe ist nicht wie vermeintlich viele falsch verstehen gleichzusetzen mit der Sozialhilfe nach SKOS. Ohne im Moment näher auf die Details einzugehen – vom Antragssteller wird verlangt, dass er mit seiner Gehbehinderung 1.5h laufen soll, mit dem erstrebenswerten Ziel, dass dieser als Gegenleistung dafür ggf. und auch nur vielleicht dafür Nothilfe erhält. Selbstverständlich ist sich das Sozialamt dessen bewusst – kennt die Umstände und seine Akte sehr gut. Wir sind also gespannt, was als nächstes passiert.

Permalink b25016

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
CH-3007 Bern, BE

Bern, 09. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G_____

Besten Dank für die Standardantwort, die Sie mir am 08.10.2014 per E-Mail haben zukommen lassen, in der Sie mir mitteilen, dass ich mich vor Ort bei Ihnen an der Schwarztorstrasse 71 in Bern bzgl. Nothilfe melden soll.

Erwartet hätte ich ggf. eine Antwort, welche auf die Randbedingungen im Besonderen eingehen aufgrund der Ihnen vorliegenden aktuellen Aktenlage.

Eine Fahrkarte kann ich mir nicht leisten, von daher ist real die Wegstrecke von mir zu Fuss zurückzulegen. Die Wegdistanz meines aktuellen Wohnorts an die Schwarztorstrasse 71 beträgt 3.5 km, dies entspricht hin- und zurück 88 Gehminuten (Abbildung 1).

Abbildung 1, Wegstrecke von ~1.5 Stunden

Ohne Ihre, bzw. fremde Hilfe ist diese Distanz somit gemäss Attest (max. 30 Gehminuten) nicht zu bewerkstelligen.

Was schlagen Sie vor, damit die Nothilfe baldmöglichst greift?

Anfragen
a) darf ich Sie um einen Vorschlag diesbezüglich bitten?

b) im weiteren darf ich Sie ein zweites Mal darum bitten, aufgrund der anfallenden Postgebühren (Einschreibegebühr), den Eingang meines letzten Schreibens an Sie aus formellen Gründen zu bestätigen (b25014). Aus der Bestätigung zweifelsohne ersichtlich sein wird, welche Anhänge (Kündigungsschreiben usf.) ich diesem letzten Schreiben beigelegt habe. Besten Dank.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

1 Exemplar

Keine Beilagen

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Zurück kommt ein Standardschreiben

Das Sozialamt reagiert mit einem Standardschreiben und gibt dem Hilfesuchenden die Öffnungszeiten bekannt.

Permalink b25015

Absender
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Bern, 08. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Wir haben Ihr Schreiben erhalten und können wie folgt dazu Stellung nehmen: Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung bestenfalls morgen Nachmittag oder am Freitagnachmittag am Schalter der Schwarztorstrasse 71 in Bern, damit eine Anmeldung beim Sozialdienst vorgenommen werden kann. Unsere Schalteröffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

Freundliche Grüsse
G_____

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Die Empfangsbestätigung vom Sozialamt

Der Sozialhilfeempfänger wünscht vom Sozialamt eine Empfangsbestätigung, aus der zweifelsohne ersichtlich wird, welche Anhänge dem oder den Schreiben beiliegen.

Permalink b25014

Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt der Empfänger, G____ (Sozialamt) gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

a) E-Mail von Herrn Fritz Müller99 vom 07.10.2014 (b25013) bzgl .den beiden Anträgen a.1) Notwohnung und a.2) Nothilfe

b) Kündigungsschreiben vom 26.09.2014 der Wohnung von Herrn Fritz Müller99

c) Empfangsbestätigung (b25014)

d) _____________________________________________

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Soziale Dienste Bern, G____, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

O Identität bekannt/überprüft
O _____________________________________________

Anmerkung
_______________________________________________
_______________________________________________

Ort, Datum
_________, __________________

Unterschrift/Stempel
____________________________

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)

Notwohnung und Nothilfe – Einreichung des Antrags beim Sozialamt

Seit über 1.5 Jahren wird ein Einwohner von der Gemeinde der Stadt Bern auf Null Franken sanktioniert, bzw. er erhält kein Geld für Essen und Obdach, obschon ihm rückwirkend auf 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Ärzten attestieren worden ist. Das Amt kennt das zwischenzeitlich über 1000-seitige Dossier sehr gut. Damit also dieser Fritz Müller99, nennen wir ihn mal so, den Winter überleben kann, reicht er mit diesem Schreiben den Antrag ein für eine Notwohnung und Nothilfe. Die Geschichte kann auf Twitter abonniert werden, auf diese Weise werden Sie als Leser oder Leserin stets auf dem Laufenden gehalten.

Und so fängt die Geschichte an und wir sind alle gespannt wie es ausgehen wird #tapschweiz http://ift.tt/1EuEkjK

Die Korrespondenz zwischen dem Amt und dem Sozialhilfeempfänger als Blog.

Permalink b25013

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
CH-3007 Bern, BE

Bern, 07. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G_____

Anträge
1)
Hiermit beantrage ich, Fritz Müller99, Schweizer Bürger mit Niederlassung in der Stadt Bern, bei der Gemeinde Bern-Schweiz (nachfolgend Sozialamt genannt) eine Notwohnung (Militärunterkunft o.ä.) per 31.10.2014 infolge Kündigung der Wohnung des Antragsstellers (Art. 12 BV, Art. 53 Abs. 1 FüG und ZSR 92/1973 II 896 ff.). Dies ist das zweite Kündigungsschreiben innerhalb eines Jahres und betrifft die Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern.

2)
Gleichzeitig beantrage ich ab sofort beim Sozialamt Nothilfe, die Umsetzung dessen an die aktuelle Aktenlage zu knüpfen sei und  den datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinlänglich der Transparenz, Zweckbindung, Datensicherheit und Verhältnismässigkeit genügen sollten.

Nichts steht dem entgegen, falls das Sozialamt aufgrund der aktuellen Aktenlage ggf. eine anderweitige humanere Lösung in Betracht ziehen, eine Lösung, die sowohl dem Gebot der Menschlichkeit wie auch dem Zweck eines modernen Staates entspräche und dadurch den Antragssteller vor dem physischen Verderben bewahren würde (BGE 51 I 325 E. 2 S. 328; BGE 40 I 409 E. 2 S. 416).

Sofern nötig, lasse ich Ihnen gerne weitere Unterlagen zukommen.

Der Antragssteller und Absender aufgrund der anfallenden Postgebühren (Einschreibegebühr) das Sozialamt darum bittet, den Eingang dieses Schreibens (E-Mail) formell korrekt zu bestätigen (b25014). Aus der Bestätigung zweifelsohne ersichtlich ist, welche Anhänge diesem Schreiben beigelegt worden sind. Besten Dank.

Gerne mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ab Datum von heute nebst den Beschwerdeschriften zusätzlich die Korrespondenz (E-Mail, Briefe, usf.) zwischen dem Antragssteller, bzw. der Beschwerdeführenden Partei und dem Sozialamt anonymisiert zwecks Nachvollziehbarkeit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

1 Exemplar

Beilagen
b25012    Kündigungsschreiben der Wohnung vom 26.09.2014
b25013    Dieses Schreiben
b25014    Empfangsbestätigung E-Mail vom 07.10.2014

Öffentliches Inhaltsverzeichnis http://on.fb.me/R3nJhZ

Quelle: Blogspot.com
Autoren: TAP Schweiz (admin)