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CH: Wie lange darf eine 100% Sanktion dauern (2/3)?

Thema heute: In Anlehnung, dass im Deutschen Bundesverfassungsgericht am Dienstag, 15. Januar 2019 in Sachen „Sanktionen im SGB II“ eine weitere Verhandlung tagen wird, hier zum Aufwärmen ein spannendes – aus meiner Sicht wieder einmal ein lesenswertes Dossier, das sich mit den Auswirkungen von Sanktionen beschäftigt.

Beteiligt an der indirekten Tötung von Menschen » [Abmahnregister öffnen]

Den 13- bis 17-Jährigen gewidmet.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)
– Verfügung 3, UNIBe (b26045)
– Einsprache 4, Verw.-Gericht, Kt. BE von Fritz Müller99 (b26046dieses Schreiben)
– Urteil, Verw.-Gericht, Kt. BE (..)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz

Permalink b26046

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (m___@justice.be.ch)
EINSCHREIBEN
Verwaltungsgericht des Kt. BE
M___
Speichergasse 12
3011 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l___@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; p___@bern.ch ; g___@bern.ch; s___@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; n____@rekom.unibe.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 07. Januar 2019

Beschwerde gegen die Verfügungen der Rekurskommission der Universität Bern vom 29.11.2018 und Einwohnergemeinde Bern vom 03.03.2017

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

– Beschwerdeführer (am 07.01.2019 ohne anwaltliche Verbeiständung) –

gegen

Rekurskommission UniBE, N___, Hochschulstr. 6, 3012 Bern

– Beschwerdegegnerin I –
und

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern

– Beschwerdegegnerin II –

betreffend

Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (100% Sanktion) – Kostengutsprache Notfallbehandlung – Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt, vom 03.03.2017 (b26030) und 07.07.2017 (b26038) und gegen die Verfügung Rekurskommission UniBE, nachfolgend RKUniBE genannt, vom 29.11.2018 (b26045).

Sehr geehrter M___

Vorwort

Ich finde es ist wichtig, dass gerade die junge Generation versteht, wie die Agenda 2010 in der Schweiz funktioniert. Aus diesem Grund werde ich heute vor allem die 13- bis 17-Jährigen ansprechen.

1) Es geht um CHF 141.45 Krankheitskosten – ein sehr kleiner Betrag. Betrachten wir diese Zahl aus verschiedenen Blickwinkeln und es wird plötzlich daraus eine spannende Geschichte.

Viel Spass beim Lesen!

Stellt euch vor, die unbezahlte Arbeit in der Schweiz im Jahr 2016 hatte einen Wert von ungefähr 408 Milliarden Schweizer Franken – das entspricht rund 9,2 Mia. Arbeitsstunden, von der Politik irrtümlicherweise oft als „Nichtstun“ bezeichnet. Wir sprechen jedoch von einem Arbeitsvolumen, so hoch, das kann ein Einzelner sich fast nicht vorstellen. Im Vergleich – dein Papa oder deine Mama – je nachdem, wer den Lohn nach Hause bringt – alle Leute zusammengenommen sind mit Geld verdienen damit in der Schweiz zirka 7,9 Mia. Stunden beschäftigt. Wie du feststellst, mit Geld verdienen (ver-) brauchen Menschen deutlich weniger Lebenszeit. Doch wer erntet die gesellschaftliche Anerkennung? Es stehen sich zwei Menschengruppen gegenüber, die einen die scheinbar etwas produzieren, bzw. etwas tun, das Geld abwirft – egal ob es einer Überproduktion dient, egal ob es nützlich oder unnütz ist – und die andere Gruppe, die nichts verdient aber dafür 9,2 Mia. Stunden aufwendet? So bist du aufgewachsen – so wird es dir via Medien vermittelt, so hast du es in der Schule gelernt. Du bist nur ein guter Künstler und Maler und kannst davon leben, wenn du berühmt bist. Dass 99.9% aller Künstler jedoch nie berühmt werden und in Abhängigkeit zu den Eltern oder in einer andersartigen Abhängigkeit leben müssen, wird dir nicht erzählt oder darüber spricht man nicht – dumm nur, dass diese Menschen trotzdem da sind – es braucht sie auch, sie sind der Kitt der Gesellschaft. Diesen Vergleich kannst du überall anstellen. Und wirst am Schluss zu der Frage gelangen, was ist in Zukunft für dich wertvoller, derjenige, der Waffen produziert oder der- oder diejenige, der für die Gemeinschaft einsteht, der Kulturschaffende, oder die Person, die Kinder zuhause betreut? Du gehst mit mir einig, dass es für die Gemeinschaft wertvoller ist Kinder zu betreuen als Waffen herzustellen – oder?

2) Das vorneweg ist eine wichtige Wissensbasis, darauf bauen wir, denn was jetzt folgt, wird für dich als Jugendlicher möglicherweise unlogisch erscheinen. Denn in der Schweiz, Deutschland und den umliegenden Ländern hat man ~2003 damit begonnen, die Menschen, die 9,2 Mia. Arbeitsstunden arbeiten, u.a. für dich – die Arbeit deiner Mutter ist in diesen 9,2 Mia. Stunden enthalten (die 9,2 Mia. Beziehen sich nur auf die Schweiz im Jahr 2016. Für Deutschland kann i.d.R. mit dem Faktor 10 gerechnete werden), – stell dir vor, diese Menschen hat „das System“ als Nicht-Menschen, als nicht mehr verwertbares Humankapital zu deklarieren begonnen. Man versucht der Bevölkerung seit Jahren zu verkaufen, dass diese 9,2 Mia. Arbeitsstunden keinen Wert zuzuordnen ist. Wenn du auch dieser Meinung bist, dann stell dir einfach nur vor was passieren würde, wenn diese (mehr oder weniger freiwillig) erbrachte Leistung von einem Tag auf den nächsten wegfällt!?

Die Politik der Meinung ist, die 9.2 Mia. Arbeitsstunden irrelevant sind für die Gesellschaft, wagt man ~2003 einen verhängnisvollen Schritt.

Das Zeitalter des industriellen Sanktionierens war geboren, Menschen und Entscheidungsträger sind gleichsam zu folgsamen Lämmern geworden.

3) Die anfängliche Begeisterung für die Agenda 2010 weicht bald jedoch dem Entsetzen. Wer hinschaut sieht ein Schlachtfeld, getränkt von anonym sterbenden und dahinvegetierenden, seelenlosen Menschen in Europa und der Schweiz, die dem Tod oft nur knapp entkommen.

Hast du gewusst, die Agenda 2010 bis heute mehr Tote gefordert hat als der erste und zweite Weltkrieg zusammengenommen.

4) Es ist egal, ob wir unsere Arbeitskraft seit 2003 für die Kartoffelernte oder für das Herstellen von Kriegsmaterial verwenden – die Agenda 2010 unterscheidet nicht! Wer sich weigert die ihm oder ihr zugeteilte Arbeit auszuführen oder Arbeiten nicht gut genug für die Sklaventreiber ausführt, bzw. nicht bedingungslosen Gehorsam leistet – bis zur Selbstverleugnung – auch wenn Betroffene der Überzeugung sind, dass die Agenda 2010 ein verbrecherischer Akt darstellt, wird oder kann durch wirtschaftliche Sanktion, in den Tod getrieben werden. Die Statistik zeigt ein klares Bild.

5) Die Masse macht das alles mit! Den Vernichtungskrieg gegen die eigene Bevölkerung. Doch es ist eine Frage der Zeit wo die Meisten erkennen werden – bzw. dazu gezwungen werden, es erkennen zu müssen, dass es keinen Sinn ergibt, ganze Bevölkerungsschichten und Minderheiten dem Krieg der Sanktionen auszusetzen. Selbst nicht Betroffene werden feststellen – obschon meist auch die betroffen sind, die denken, sie seien nicht betroffen, – diese scheinbar nicht Betroffenen werden feststellen, dass eine Unterdrückung, Ausgrenzung und (indirekte) Tötung des eigenen Volkes, der eigenen Nachbarn, in dieser Grössenordnung etwas Schreckliches ist, dem umtriebigen und mörderischen Treiben des „Kapitals“ Grenzen zu setzen sind.

6) Eine wichtige Frage die du dir bestimmst stellst; „ist nur der ein Täter, der den (Sanktions-) Abzug betätigt?“ Wo beginnt jetzt „der Täter“ bei einem hochgradig arbeitsteiligen Prozess (Ziff. 56)? Viele der Entscheidungsträger (EG Bern, EGMR, VGKB, BGer, IStGH, ..) sind Teil „des Apparats“ und sind sich bestimmt ihrer Verantwortung bewusst, können als Einzelperson jedoch dieses verbrecherische Regime nicht stürzen. Der Täter sich bewusst sein muss, dass zum Sanktionieren das Sterben dazugehört und das Sanktionieren nicht losgelöst von Sterben angeschaut werden kann. Um Bertolt Brecht zu zitieren;

„es gibt viele Arten zu töten. Man kann einem ein Messer in den Bauch stecken, einem das Brot entziehen, einen von einer Krankheit nicht heilen, einen in eine schlechte Wohnung stecken, einen durch Arbeit schinden, einem zum Selbstmord treiben, in den Krieg führen u.s.w.. Nur weniges ist in unserem Staat verboten.“

7) Es ist zu hoffen, dabei appelliere ich fest an dich, dass es zu einem Aufstand des Gewissens kommen wird. Gerade mal nur jeder fünfte Schweizer hat 2018 bei der BGE Abstimmung erkannt, wo wir mit der Umsetzung der Agenda 2010 hinsteuern. Vier von fünf SchweizerInnen waren der Meinung, trotz dem Verhältnis „9,2 Mia. zu 7,9 Mia.“, das „Leben“ müsse an Bedingungen zu knüpfen sein – veranschaulicht, wie perfekt die Propagandaindustrie in der Schweiz und den umliegenden Ländern funktioniert. Die Schweiz hat die „Agenda 2010“ ab dem Jahr ~2003 derart clever umgesetzt, dass man und frau dafür nicht einmal einen Namen kennt. Es ist schwierig, etwas beim Namen nennen zu wollen, wenn es dafür keinen Namen gibt. Nicht so in Deutschland – dort heisst es „Agenda 2010“ oder „Hartz-IV“ mit ihrem Sanktionsregime. Und weil es u.a. in der Schweiz für die Agenda 2010 kein Name gibt, meinen viele Schweizer BürgerInnen, dass die Agenda 2010 nicht existiere. Mach gleich den Test mit deinen Eltern oder mit deinen Grosseltern! Du wirst auf hundert und zurück die Antwort erhalten „jeder in der Schweiz bekommt im Bedarfsfall Sozialhilfe“. Stell dir vor, das ist heute im Jahr 2019 immer noch die landläufige Meinung. Die Schweiz offiziell keinen Name benennt, habe ich den Namen „TAP Schweiz“ erfunden. TAP Schweiz steht für die Agenda 2010 alias Hartz-IV. Die Abkürzung TAP steht für „Test Arbeits Platz“. Wer diesen Test Arbeits Platz nicht antreten will/kann, wird in der Schweiz zu 100% sanktioniert. Dass Leute diese Test Arbeits Plätze nicht antreten sollten, dafür gibt es zig von sehr wichtigen Gründen! Darüber solltest du mit deinen Eltern sprechen.

8) Das Leben an Bedingungen zu knüpfen (Stichwort: TAP Schweiz, BGE Abstimmung 2018, ..) – welch ein Trugschluss, wie die Zukunft es zeigen wird. Jeder Schweizer kennt die Fotos der vielen Obdachlosen, der Bettler auf den Strassen – er oder sie geht an ihnen vorbei, als wenn sie nicht existieren würden, wie Aussätzige werden sie behandelt, obschon ausnahmslos jeder eine wertvolle Stütze innerhalb der Gemeinschaft ist – das äussere Bild auf den ersten Blick täuschen mag. Jeder Nicht-Mensch ist oder war eine wertvolle Stütze innerhalb unserer Gemeinschaft – bevor wir als Gemeinschaft ihn oder sie verstossen haben!

9) Die meisten, ich hoffe du auch, kennen die Zusammenhänge wie Armut und Reichtum entsteht, wo die Ursachen zu finden sind. Es war die Fähigkeit der Widerständler aus ihrem Deutungssystem, aus ihrer eigentlichen Kultur herauszutreten – ein Aufstehen gegen Unrecht – und den Widerspruch gewagt zu haben (@ralph_boes, @wehreteuch, @agenda2010leaks, ..). Man braucht kein Jurist zu sein, um anhand des Grundgesetzes zu erkennen, dass die Umsetzung der Agenda 2010 verfassungswidrig ist. Die Franzosen mit ihren aktuellen Massenbewegungen gegen die Agenda 2010 haben es erkannt – das Deutsche Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Frage seit Jahren beschäftigen muss, am Dienstag, 15. Januar 2019 in Sachen „Sanktionen im SGB II“ erneut eine weitere Verhandlung tagen wird. Es verwundert, dass der IStGH in den Haag noch keine Verletzung des „römischen Statuts“ erkannt hat (Stand 2019) – bei der EGMR zehntausende von Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang der Agenda 2010 eingegangen sind, die meisten davon von der EGMR nicht Anhand genommen werden! Ist der IstGH und EGMR ein verlässliches Räderwerk in einer mörderischen Maschinerie?

10) Nun fragst du dich, wo ist der Schauplatz des Massenmordes – ich sehe nichts? Was sind die tödlichen Faktoren? Wie du dir vorstellen kannst, das ist einerseits der suizidale Tod, dieser findet inmitten unter uns statt. Systematische Vernachlässigung, Medikamentenknappheit, Nahrungsmittelentzug, sowie die Nichtbehandlung von (Infektions-) Krankheiten können auch zum Tod führen. Die Wechselwirkung zwischen Hunger und (Infektions-) Krankheiten, Depression, Suchterkrankung usf. kann und erweist sich meistens als besonders verhängnisvoll. Weitere Menschen sterben an öffentlichen oder versteckten Plätzen, andere an Unterkühlung unter einer Brücke oder einer Parkbank. Wiederum andere anonym in der Schweiz eigens dafür zur Verfügung gestellten Konzentrationslager mit dem wohlklingenden Namen; „Einrichtung von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen“. Dass diese Kategorie Mensch natürlich nicht „bedroht“, sondern in Tat und Wahrheit an der Teilhabe, am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, passt überhaupt nicht zu der Schweiz mit der weissen Weste. Das Schweizer Volk darf so stolz sein, auf ihre funktionierende „Sozialhilfe“ (Ironie Ende). Es fängt doch schon damit an, dass das Synonym „-hilfe“ im Wort Sozialhilfe seit langem nicht mehr zeitgemäss ist – doch – daran stören sich offenbar die Wenigsten? Dass „Sozial-“ im Wort Sozialhilfe „Asozial“ heissen müsste, auch das merken offenbar die Wenigsten.

Ich musste ein wenig ausholen, damit du die Zusammenhänge verstehen kannst.

11) Im vorliegenden Fall geht es darum, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nachfolgend VGKB genannt, hat mich in ihrem Urteil in Teil 1 zu einer 100% Sanktion verdonnert. Im Urteil Teil 2 wurde von der VGKB beschrieben, wie mit der Situation umzugehen sei, falls bei Sanktionierten ein Notfall eintrete. Das VGKB Urteil ist seit Jahren rechtskräftig. Die EG Bern hat sofort den Teil 1 umgesetzt. Als es darum ging, Teil 2 umzusetzen, da fingen die Probleme an. Deshalb musste diese Beschwerde geschrieben werden. Ich kann bestätigen, solches Gedöns ist mit negativer Energie verbunden und kann dir nur wünschen, dass du deine Lebenszeit im Dienste für die Gemeinschaft anders einbringen kannst, positiver – du eine Form findest, die das Leben für dich und dein Umfeld lebenswert macht.

Legen wir los.

12) Gegen die Verfügungen EG Bern vom 03.03.2017 (b26030), 07.07.2017 (b26038) und gegen die Verfügung RKUniBE vom 29.11.2018 (b26045) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.

Anfechtungsgegenstand

13) Unter Berücksichtigung von Ziff. 36, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die EG Bern.

Beweismittel
Rückzug Rechtsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Verfügung EG Bern b26030 vom 3.3.2017
Verfügung I RKUniBE, b26035
Verfügung UniBE, b26037
Verfügung EG Bern b26038 vom 7.7.2017 (Ziff. 38)
Einsprache b26039
Verfügung II RKUniBE b26045, beiliegend
Einsprache VGKB vom 7.1.2019 b26046, dieses Schreiben

14) Die 6 Kernpunkte der Verfügung (b26045) – besagen, dass ..

a) ..“die Beschwerde des BFs abzuweisen sei (..) er habe Dienstleistungen in Anspruch genommen (..) er versuche mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen.“ (b26045, Abs. C, S. 2)

b) ..“der Betrag von CHF 141.45 geschuldet sei.“ (b26045, Abs 4, S. 3)

c) ..“der BF die zahnärztliche Behandlung nicht bemängle.“ (b26045, Abs. 5, S. 4)

d) ..“der Antrag des BFs über die Verfügung als Anfechtungsgegenstand hinausgehe. (..) die Verfügung regle ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen dem BF und den ZMK (..) die Verfügung regle nicht ein Rechtsverhältnis zwischen dem BF und der EG Bern (..) daher auf den BF Antrag nicht eingegangen werden kann.“ (b26045, Abs. 5, S. 4)

e) ..“der BF nicht wisse, wie er gültiges Recht einzufordern habe.“ (b26045, Abs. 7.2, S. 5)

f) ..“die Beiordnung eines (..) Anwalts abzuweisen sei.“ (b26045, Abs. 7.2, S. 6)

Begründung

15) Der BF seine Einsprache aus folgenden Gründen aufrecht erhält.

Zu Punkt 14.a
16) Dass der BF „mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen versucht(..)“ nicht entsprochen wird.

17) Thesen und Behauptungen aufstellen kann jeder – mein Name ist Hase, wer’s glaubt wird selig. Die RKUniBE sich nicht einmal die Mühe nimmt, diese Behauptung der „erzwungenen Gratisbehandlungen(..)“ fundiert zu belegen.

Zu Punkt 14.b
Der BF sich einverstanden erklärt, dass „der Betrag von CHF 141.45 geschuldet ist.“

18) Das Urteil nach b26007, 200 15 975 SH b26012, ECHRLGer11.00R Nr. 26670/16 regelt im Detail, wer diese Summe aufzubringen hat.

Zu Punkt 14.c
19) Dass der BF sehr wohl „die zahnärztliche Behandlung“ bemängelt – Gründe hierfür er nicht in den Vordergrund stellen möchte. Der BF steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der UniBE. Wer dem Koch in die Suppe spuckt darf nicht erwarten, dass eine zukünftige Behandlung wertefrei gemacht werden würde. Alleine dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen Notfallarzt und Patient widerspricht dem Menschenrecht Artikel Nr. 7 – „Gleichheit vor dem Gesetz“.

„Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.“

20) Fakt ist, der BF sich bei der UniBE korrekt und freundlich anno angemeldet hat, die Notfallbehandlung die UniBE anfangs nicht durchführen wollte, obschon kein Arzt sich vorgängig die Mühe genommen hatte, die Verletzung/Krankheit des Patienten anzuschauen. Die UniBE Sekretärin wurde beauftragt, säumige ZahlerInnen / Patienten / Patientinnen schon im Wartezimmer abzuwimmeln, diese seien ohne ärztliche Begutachtung wieder nach Hause zu schicken. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, der Tod der Patienten billigend in Kauf genommen wird. Erst nachdem der BF vor Ort der UniBE mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht hat, eine mögliche akute Gefahr einer Sepsis stand im Raum – erst danach wurde der BF behandelt. Selbst bei dieser Behandlung der BF Vorbehalte einbringen muss (Ziff. 22).

21) Es verwundert aus diesem Grund nicht – die Statistik bestätigt dies, dass es in den Notfallabteilungen der Spitäler in den letzten Jahren vermehrt zu (verbaler) Gewalt kommt.

22) Der BF sich nie damit einverstanden erklärt hat, sich von Auszubildenden in der UniBE behandeln lassen zu wollen. Genau dies ist ihm jedoch widerfahren. Wer beim Coiffeur sich Haare von einem Lehrling schneiden lässt, bekommt einen Preisnachlass. Es obliegt in der Entscheidung des Kunden für weniger Geld das Risiko eingehen zu wollen, sich einen schlechten Haarschnitt verpassen zu lassen. Hatte der BF die Wahl? Nein a) diese Wahl hatte er nicht (Ziff. 19) und b) ein niedrigerer Tarif wurde ihm auch nicht verrechnet!

23) Haben Sanktionierte die Wahl, sich ihm Nachhinein einer Nachkontrolle unterziehen zu lassen? Nein, diese Möglichkeit steht ihnen nicht zu. Durch Nichtbehandlung von Krankheiten im Zusammenhang der Agenda 2010 zigtausende von Menschen zu Tode gekommen sind. Der BF selber noch heute täglich blutet und nur auf einer Seite im Mund die Nahrung verkleinern kann. Die Regel besagt jedoch; „dies ist keine Notfall Situation“ – deshalb darf es weiter bluten.

24) Hierbei vor Augen zu führen wäre das Grundgesetz Nr. 1;
„der Achtung der Menschenwürde(..)“

Dafür steht der Eid, der ein jeder Arzt geleistet hat.

Zu Punkt 14.d
25) Der BF mit formell korrekt ausgestellter Verfügung RKUniBE (b26045) auf die Gesamtsituation bezogen erstmalig die Möglichkeit hat und Einsprache erheben kann. Ohne Verfügung keine Einsprache gemacht werden darf – so regelt es das Gesetz – der BF heute von diesem Recht Gebrauch macht.

26) Der BF den Antrag auf Kostenübernahme korrekt bei der EG Bern eingereicht hat (Ziff. 38), die EG Bern daraufhin dem BF, wie so oft, keine Verfügung hat zukommen lassen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Menschenrecht Artikel Nr. 10 – „Anspruch auf rechtliches Gehör“.

„Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.“

Das Antwortschreiben der EG Bern für vorliegenden Fall als amtliches Papier, als „Verfügung“ mit Einsprachemöglichkeit von der VGKB aufgrund des unrechtstaatlichen Vorgangs zuzulassen sei.

27) Der BF sieht es gleich wie die RKUniBE, dass der vorliegende Fall Ziff. 26 zwingend nach zwei Rechtsgeschäften verlangt a) das zwischen dem BF und der EG Bern und b) das Rechtsgeschäft zwischen dem BF und der UniBE. Wird das erste Rechtsverhältnis (a) von der VGKB als solches erkannt, dem Punkt 14.d ohne Vorbehalte stattgegeben wird.

Zu Punkt 14.e
28) Stichwort „Niederschwelligkeit“. Zugang zu Nothilfe muss jedem gewährt sein, egal ob jemand der deutschen Sprache mächtig ist, egal welcher Religion angehörig und vor allem egal wie jemand sich mit dem Recht auskennt. Soweit so gut könnte man meinen. Was macht die EG Bern? Sie setzt den Massstab so hoch, dass ausschliesslich Juristen, sollten diese je in die Situation kommen Nothilfe in Anspruch nehmen zu müssen, dass nur diese kleine Gruppe von auserlesenen Menschen es schaffen würde, einen Antrag auf Kostengutsprache bei der EG Bern einzureichen (Ziff. 26).

Der BF hat ein Recht..
a) ..auf eine Kostengutsprache.
b) ..dass die EG Bern die Daten mit dem Thema BF und Sanktionen offenlegt.
c) ..dass dem BF die verschiedenen Vorgehensweisen erklärt bekommt, wie z.B. „Rechte einzufordern sind“ usf. – der BF nicht verbeiständet ist.

29) Es gibt in der Schweiz ein Gerichtsurteil, wer wissentlich Kenntnis hat, die Info zwecks Vorteilsnahme an den Antragsteller nicht weitergibt, der Betrag ab dem Datum geschuldet ist, die Gesamtschadenssumme vom Bittsteller eingefordert werden kann. Der BF von der EG Bern wissen möchte, wann seine 100% Sanktionsperiode endete. Ab diesem Zeitpunkt der BF sämtliche Ansprüche geltend macht – in Zukunft, heute, wie in Vergangenheit (Ziff. 45, ..). Selbst dann, wenn in ferner Zukunft erkannt werden sollte, dass die 100%ige Einstellungen des monetären Grundsockelbeitrags, welcher unbedingt zum Leben benötigt wird, der Charta für Menschenrechte widersprechen.

Entspricht mit Datum per 07.01.2019 822’800.- bei geleisteten 23’507 Arbeitsstunden im Sinne des Gemeinwohls – Stichwort „Nichtstun“ und „9,2 Mia. zu 7,9 Mia.“.

Zu Punkt 14.f
30) Ohne dass Eingaben juristisch auf Herz und Nieren geprüft worden sind, erfahrungsgemäss Eingaben gegen die EG Bern abgeschmettert werden – einer Beiordnung eines Anwalts immer notwendig ist. Der BF diesem Punkt nicht stattgeben kann (Ziff. 46).

31) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) heraus geht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll, die EG Bern damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 29/38/..).

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.

Beweismittel
Aus der online Dokumentation Serie b260xx

32) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1955 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 07.01.2019), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.

33) Der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen VGKB Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 26 bis 28 u. 36).

34) Gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin I (RKUniBE) genannte „Anfechtungsgegenstand“ (Stichwort: Rechtsverhältnis) zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus, auch wenn sich daraus mehrere Rechtsgeschäfte ergeben sollten (Ziff. 27).

Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx

35) der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu decken sind. „Indes von wem“, dies u.a. „Anfechtungsgegenstand“ dieser Eingabe ist, mit „wem“ die EG Bern gemeint ist.

36) der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert ist – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht nach b26007, 999 99 999 SH b26012, ECHRLGer11.00R Nr. 99999/99, Serie b260xx einzufordern hat.

Abschliessende Überlegungen

37) In Anlehnung des Schlusswortes – der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft hin. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.

38) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;

„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“

Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat. So u.a. mit Schreiben vom 07.07.2017 (b26038).

Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 07.01.2019)
Kostengutsprache 2 » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26038.html (abgerufen am 07.01.2019)

Anträge

39) Es gelten die Anträge aus den ersten Eingaben (b26032 und Serie b260XX).

40) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (Ziff. 38, ..).

41) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist (Ziff. 25 bis 27, ..).

42) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im Gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Die Leistungserbringerin ggf. als Mittäterin und Mitwisserin je nach Ausgangslage zu verurteilen und der Rechenschaft verpflichtet ist (Ziff. 45).

43) Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche und strafrechtliche Schritte vorbehält.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

44) Der EG Bern eine Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist einzuräumen – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen zu gewähren und einzuräumen sei (Ziff. 25 bis 27).

45) Der BF gegenüber der EG Bern hiermit Klage einreicht für die Gesamtschadenssumme im Zusammenhang der Vorteilsnahme (Ziff. 29/32/..). Abzüglich der von der VGKB ausgesprochenen Sanktionszeit – die CHF 141.45 können mit der Summe verrechnet werden.

46) Der BF in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei (Ziff. 31/36).

47) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

48) Der BF mittellos ist, er von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann (Ziff. 37).

49) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der VGKB zugestellt worden sind.

Schlusswort

50) Gehörst du zu den 13- bis 17-Jährigen? Dann war diese Beschwerde für dich bestimmt nicht einfach zu lesen geschweige inhaltlich zu verstehen? Dafür möchte ich mich in aller Form bei dir entschuldigen. Ich bin leider nicht als Dichter und Denker vom Himmel gefallen und habe mit juristischem Kram nichts am Hut. Ich bin gleich wie du – habe meine Stärken und Schwächen.

51) Damit du etwas „mit nach Hause“ nehmen kannst – ein Gesamtbild der Hartz-IV Thematik zusammengefasst:

Die gegen Hartz-IV (Nicht-) Bezüger getroffenen Aussagen, hauptsächlich durch die Politik – und wirtschaftsnahen Medien sind im Kern wertlos, ja sogar falsch!

a) Sanktionen sind einfach gesundtheits- und lebensbedrohlich!
b) Sanktionen je nach Grössenordnung widersprechen der Charta für Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30.

Ketzerische Aussagen, welche über fast zwei Jahrzehnte in alle Köpfe der Bevölkerung „eingehämmert“ wurden, u.a: „Wer nicht arbeitet, soll nicht essen“, sind nicht nur denklogisch falsch, sondern einfach menschenverachtend und führen immer zum Krieg.

1933 – 1945

52) Wer solche Aussagen heute tätigt oder gar befürwortet, stellt sich ohne Ausnahme auf eine Stufe mit:

1) Adolf Hitler, dem Gründer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP): „Wer nicht arbeitet, soll nicht essen. Und wer nicht um sein Leben kämpft, soll nicht auf dieser Erde leben. Nur dem Starken, dem Fleissigen und dem Mutigen gebührt ein Sitz hienieden.“

2) Stalin, dem Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU): In der so genannten Stalin-Verfassung der UdSSR von 1936 hiess es: „Artikel 12. Die Arbeit ist in der UdSSR Pflicht und eine Sache der Ehre eines jeden arbeitsfähigen Bürgers nach dem Grundsatz: ‚Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen.“

Solche Aussage ist pure Dummheit, und fördert massiv den Sozialrassismus in der Schweiz!

Richtig ist:
53) Wer sanktioniert ist und deshalb nicht genug zu essen hat, kann nicht arbeiten, weil er nämlich keine Energie dazu hat. Das ist ein einfaches, logisch – biologisches Naturgesetz! Das kann man auch mit keinem noch so perfiden „Asozialgesetz“ ändern.

54) Wer seine Wohnung, Strom, Telefon und somit notwendige Lebensgrundlage verliert, kann weder sich selbst, noch seine Familie ausreichend, und menschenwürdig schon gar nicht, versorgen.

Werdet ehrlich:
55) Es ist an der Zeit ehrlich und öffentlich zu bekennen, dass es niemals wieder ausreichend familiengerechte und fair bezahlte Arbeitsplätze für alle Erwerbsarbeitssuchenden / Lohnabhängigen geben wird. Bauen wir eine Gemeinschaft mit gesellschaftlicher Anerkennung, die dem Verhältnis „9,2 zu 7,9“ Rechnung trägt (Vorwort, ab Ziff. 1)!

56) Für dich als Jugendlicher ganz wichtig zu wissen. Es sind immer Menschen, die über andere Menschen richten, das Leben anderer einschneidend beeinflussen. Deshalb solltest du diese Leute beim Namen kennen. Etwas vereinfacht in einer „Wolke“ dargestellt.

Adolf Hitler (NSDAP, D) – sagte vielen anderen, was zu tun ist.
——
Guido Raimondi (EGMR, IT) – sagt dem Marcel Maillard, was zu tun ist.
——
Marcel Maillard (BGer, CH) – sagt dem Thomas Müller, was zu tun ist.
——
Thomas Müller (VGKB, CH) – sagt dem Christoph Lerch, was zu tun ist.
——
Philippe Messerli (EVP), Peter Brand (SVP) – sagen dem Philippe Perrenoud, was zu tun ist.
——
Philippe Perrenoud, Christoph Lerch (SP) – sagen dem G___, was zu tun ist.
——
G___ (EG Bern, Jobcenter, CH) – sagt seinen Mitarbeitenden, was zu tun ist.
——
Hartz-IV Antragstellende (z.T. Schweizer Bürger) – haben nichts zu melden.

57) Last but not least, der BF für seine Wortwahl nicht belangt werden kann, er nicht verbeiständet ist, er nach bestem Wissen und Gewissen für sich und seine Mitmenschen handeln, er seine Vorbringungen in irgendeiner Form darlegen muss.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2019/01/b26046.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 07. Januar 2019

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Zweifach
Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26046 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Ihm können ausschliesslich Einschreiben zugestellt werden – die Adresse lautet: Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern.

Quelle: via @TAP Schweiz, January 11, 2019 at 07:30PM

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CH: Wie lange darf eine 100% Sanktion sein (1/3)?

Thema heute: Der Zahnarzt meint mit dieser Verfügung, er möchte Geld sehen, es sei ihm egal, ob das Sozialamt Bern eine Kostengutsprache leiste oder nicht. Bundesgerichtsurteil hin oder her.

Natürlich „schuldet“ der Notfallpatient Fritz Müller99 den (..) Kliniken (..) Geld – viel Geld. Das Verwaltungsgericht des Kt. Bern in der Schweiz darf im nächsten Schreiben die Fragen klären, welche Rahmenbedingungen für Obdachlose mit einer 100% Sanktion gelten, damit diese aus dem Gesundheitssystem voll und ganz ausgeschlossen werden können. Stehen Obdachlosen eine Notfallbehandlung dann noch zu oder nicht? Diese Frage wurde von Herrn N___ abschliessend beantwortet – Herr N___ dabei offenbar vergessen hat, wie Behörden und Spitäler sich an geltendes Recht und Gesetz halten sollten – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. Die Kostenspirale dreht – eine kleine Rechnung von um die CHF 100.- wird im Endeffekt das hundertfache an Kosten verursachen. D.h. CHF 10’000 und mehr!? Gut für das BIP.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)
– Verfügung 3, UNIBe (b26045, dieses Schreiben)
– Einsprache 4, Verw.-Gericht, Kt. BE von Fritz Müller99 (b26046)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz

Permalink b26045

Absender (o___@nuspliger.ch)
UNIBe, Rekurskommission, Hochschulstr. 6, 3012 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 29. November 2018

Die Rekurskommission der Universität Bern


hat am 29. November 2018

unter Mitwirkung des Präsidenten N___, der Kommissionsmitglieder XY sowie der juristischen Sekretärin

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK), Freiburgstr. 7, 3010 Bern

Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr,
Verfügung vom 11. April 2018 betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 vom
31. August 2016,
Verfügung vom 11. April 2018 betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 vom
12. April 2017

den Akten entnommen:

A.
Der Beschwerdeführer begab sich am 23. August 2016 in zahnärztliche Behandlung in der Klinik für Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin der Zahnmedizinischen Kliniken (ZMK) der Universität Bern. Dafür wurde ihm am 30. August 2016 der Betrag von Fr. 201.50 in Rechnung gestellt.
Am 11. April 2017 begab sich der Beschwerdeführer in zahnärztliche Behandlung in der Klinik für Oralchirurgie und Stomatologie der ZMK. Dafür wurde ihm am 12. April 2017 der Betrag von Fr. 141.45 in Rechnung gestellt.

Der Beschwerdeführer bezahlte beide Rechnungen nicht. Mit Verfügungen vom 11. April 2018 eröffneten die ZMK dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden Zahnbehandlungen.

Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mittel- und obdachlos, verfügt jedoch über eine Zustelladresse.

B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. April 2018 Beschwerde gegen die beiden Kostenverfügungen und beantragt, die Gemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Er sei nachweislich mittellos. Gemäss den Weisungen der Gemeinde Bern könnten obdachlose und nothilfebeziehende Schweizerbürger ohne vorherige Kostengutsprache bei den ZMK Notfallzahnbe-handlungen ausführen lassen und anschliessend eine Kostengutsprache von den Sozialen Diensten Bern erhalten. Die Gemeinde Bern weigere sich, seine Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde Bern habe ihn darauf hingewiesen, dass er bei der Ziegler Fonds Stiftung um eine Kostenübernahme ersuchen könne. Es widerspreche jedoch der Rechtsstaatlichkeit, wenn die Gemeinde Bern unbeteiligte Dritte, wie die Ziegler Fonds Stiftung, verpflichten wolle, seine Kosten zu übernehmen.

C.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichten die ZMK die Vernehmlassung zu den Akten. Sie verzichten auf die Forderung der Klinik für Zahnerhaltung, Präventiv-und Kinderzahnmedizin. An der Forderung der Klinik für Oralchirurgie und Stomatologie halten sie fest und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe ihre Dienstleistung in Anspruch genommen. Er versuche wiederholt mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen.

D.
Der Beschwerdeführer reichte auch auf Nachfrage keine Replik zu den Akten.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 UniG(*) beurteilt die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern.
* | Gesetz über die Universität vom 5. September 1996 (UniG; BSG 436.11).

Soweit das UniG keine besonderen Vorschriften enthält, richtet sich dabei das Verfahren gemäss Art. 75 UniG nach dem VRPG(*).
* | Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

Gemäss konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission ist das Rechtsverhältnis zwischen der Vorinstanz und ihren Patientinnen und Patienten als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren (vgl. Entscheid B 7/00 E. 2, publiziert unter http://www.rekom.unibe.ch; ebenso etwa B 11/11 E. 3.1, B 23/05 E. 2, B 12/05 E. 2, B 39/02 E. 2 und B 16/02 E. 2, nicht publiziert). Bei den angefochtenen Akten handelt es sich um Verfügungen im Sinn des VRPG. Sie wurden vom Klinikdirektorium, d.h. einem Organ der Zahnmedizinischen Kliniken, welche eine Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Bern bilden (Art. 1 Abs. 1 Organisationsreglement ZMK(*)), unterzeichnet. Die Rekurskommission ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
* | Organisationsreglement der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern (ZMK Bern) vom 29. März 2010.

2.
Der Beschwerdeführer ist partei- und prozessfähig.

3.
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 67 VRPG) mit E-Mail vom 17. April 2018 eingereicht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben eine Unterschrift enthalten. Der Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung des Präsidenten der Rekurskommission am 30. April 2018 die unterzeichnete Beschwerde formgerecht bei der Rekurskommission ein.

4.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).

Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 25. Juli 2018 die Verfügung betreffend die Rechnung Nr. 9999-9999999 vom 31. August 2016 zurückgenommen und auf die Forderung in der Höhe von Fr. 201.55 verzichtet. Infolge Rücknahme der angefochtenen Verfügung ist deshalb das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid diesbezüglich weggefallen und das Verfahren ist insofern als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Nicht zurückgenommen wurde die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend den noch geschuldeten Betrag von Fr. 141.45. Der Beschwerdeführer hat ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.

5.
Mit der vorliegenden Verfügung (Anfechtungsobjekt) werden vom Beschwerdeführer noch die Kosten für die zahnärztliche Behandlung vom 11. April 2017 im Betrag von Fr. 141.45 eingefordert.

Streitgegenstand ist derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Streitgegenstand und Anfechtungsobjekt können deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (MERKLI/AE-SCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Forderung der ZMK an sich noch bemängelt er die zahnärztliche Behandlung. Er rügt die Weigerung der Gemeinde Bern, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zu übernehmen. Die Gemeinde Bern habe ihm am 3. März 2017 mitgeteilt, dass er „offenbar nicht 100 % sanktioniert sein soll“. Bis heute liege von der Gemeinde Bern weder eine schriftliche Bestätigung vor, dass „der Beschwerdeführer nicht mehr sanktioniert sei noch bis wann der Beschwerdeführer von der Gemeinde Bern zu sanktionieren sei“. Im Weiteren habe er von der Gemeinde Bern mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert. Der Beschwerdeführer verweist auf eine online Dokumentation, unter welcher verschiedene Korrespondenzen zu seinem Fall aufgeführt sind (http://tapschweiz.blogspot.com). Er beantragt, die Gemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Der online Dokumentation ist zu entnehmen, dass offenbar bei der Gemeinde Bern kein aktives Sozialhilfedossier, das den Be
schwerdeführer betrifft, besteht (https://tapschweiz.blogspot.com/2017/05/b26030.html, aufgerufen am 1.11.2018).

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Gemeinde Bern sei zu einer Kostengutspra-che zu verpflichten, geht über die Verfügung als Anfechtungsgegenstand hinaus. Mit der Verfügung vom 11. April 2018 werden dem Beschwerdeführer die Kosten für die Zahnbehandlung eröffnet. Er hat als Patient Dienstleistungen der zahnmedizinischen Kliniken bezogen. Die Gebühr für die bezogenen Dienstleistungen ist vom Patienten geschuldet. Die Verfügung regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den ZMK. Sie regelt jedoch nicht ein allfälliges Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Bern. Der Antrag des Beschwerdeführers geht damit über die Verfügung vom 11. April 2018 als Anfechtungsgegenstand hinaus. Der Antrag verfügt auch nicht über einen derart engen Bezug zur Verfügung vom 11. April 2018, um ausnahmsweise Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bilden. Dies würde eine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vor der Rekurskommission bedeuten. Der Antrag des Beschwerdeführers kann nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beurteilt werden. Es wird deshalb auch darauf verzichtet, eine Stellungnahme der Gemeinde Bern einzuholen. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

6.
Die Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand dar, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was im Anfechtungsgegenstand geregelt worden ist. Auf Begehren, welche über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, kann grundsätzlich nicht eingetreten werden (B-6361/2017 E. 14).

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Gemäss Art. 75 UniG und Art. 16 des Reglements über die Rekurskommission(*) richtet sich die Verlegung von Partei- und Verfahrenskosten nach dem VRPG, wobei sich die Höhe der Verfahrenskosten nach den Artikeln 19 bis 22 GebV(**) bestimmt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
* | Reglement über die Rekurskomniission der Universitat Bern vom 3. November 1998.
** | Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21).

7.1
Als unterliegende Partei gilt, wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz gilt demnach bezüglich der Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung Nr. 0530-R12399456 vom 31. August 2016 als unterliegende Partei. Der Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).

7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten betreffend die Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 12. April 2017 auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, er sei nachweislich mittellos und es stehe ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeistän-dung zu, welche eine weitere nachgebesserte Eingabe nachreiche. Er sei ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert und kenne sich in rechtlichen Belangen nicht aus. Er wisse nicht, wie er gültiges Recht einzufordern habe. Der Beschwerdeführer ersucht damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.

Eine Partei kann auf Gesuch hin von der Kostenpflicht befreit werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (BGE 139 III 475 E. 2.2).

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers können obdachlose Schweizer, welche in der Gemeinde Bern leben, eine Notfallzahnbehandlung bei den ZMK vornehmen lassen. Anschliessend können sie bei den Sozialen Diensten Bern eine Kostengutsprache anfordern. Er habe dies mehrmals schriftlich gemacht (Beschwerde Ziff. 13). Weshalb der Beschwerdeführer keine solche Kostengutsprache erhalten hat, ist nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 5). Es bestehen demnach keine berechtigten Hoffnungen, dass die Beschwerde im vorliegenden Verfahren gutgeheissen werden könnte.

Die Verfügung betrifft die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung, welche der Beschwerdeführer in Anspruch nahm. Sie regelt nicht das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Bern. Es läge auch nicht in der Zuständigkeit der Rekurskommission der Universität Bern, eine Kostenübernahme durch die Gemeinde Bern anzuordnen. Im Weiteren kann gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers beim Ziegler Fonds um Übernahme der Zahnarztkosten ersucht werden. Der Beschwerdführer erklärt, er habe dies nicht getan, da es der Rechtsstaatlichkeit widerspreche, wenn unbeteiligte Dritte zur Kostenübernahme verpflichtet würden (Beschwerde Ziff. 4).

Es bestehen keine berechtigten Hoffnungen, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung vom 12. April 2017 im vorliegenden Verfahren gutgeheissen werden könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Aus diesen Gründen wird

erkannt:

1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 31. August 2016 wird infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses durch die Rücknahme der Verfügung und den Verzicht auf die Forderung durch die Vorinstanz als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 12. April 2017 wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Zu eröffnen:
– dem Beschwerdeführer (mit eingeschriebener Post);
– dem Geschäftsführenden Direktor der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern (mit A-Post gegen Rückschein).
und mitzuteilen:
– der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkasso Region Bern-Mittelland; – dem Rechtsdienst der Universität Bern (anonymisiert).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde ist schriftlich und begründet in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sämtliche sachdienlichen Beweismittel sind beizulegen.

Im Namen der Rekurskommission der Universität Bern

Der Präsident:
N____

Quelle: via @TAP Schweiz, January 10, 2019 at 06:00PM

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Schinders Protokoll #10

Schinders Protokolle, – die nach wie vor nichts zu bieten haben, was der Gesellschaft zutraeglich waere.

Zum (Gespraechs-) Protokoll.

X)
05.08.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail an fruehere Wohngemeinde) Betreff: Wohnsitzbescheinigung. Guten Tag Frau M___, gem. telefonischer Besprechung von vorhin braeuchte ich von der Gemeinde *zensiert* eine sog. „Wohnsitzbescheinigung“, welche belegt, dass ich als Pflegekind bis ca. 1999 im *zensiert* aufgewachsen bin und ca. 1999 in *zensiert* bei der Fam. *zensiert* aufgewachsen bin, wobei ich bzg. der Wohnsitzbescheinigung nur zweiteres benoetige bis spaetestens 20.08.2015. Fuer Fragen erreichen Sie mich am besten per E-Mail. Besten Dank. Fritz Mueller99

X)
13.08.2015 Regierungsstatthalteramt an Verwaltungsgericht (Brief, b250133)

X)
13.08.2015 Fruehere Wohngemeinde an Fritz Mueller99 (E-Mail) Betreff: AW: Wohnsitzbescheinigung. Guten Tag Herr Fritz Mueller99. Nach erfolgreicher Suche im Gemeindearchiv kann ich Ihnen bestaetigen, dass Sie bis 1986 in *zensiert* wohnhaft waren. Bitte lesen Sie die beiliegende Wohnsitz-Bestaetigung durch. Falls dies so Ihren Wuenschen entspricht, sende ich Ihnen das unterzeichnete Original mit Rechnung (Fr. 20.00) zu. Freundliche Gruesse. M___ (Einwohner- und Fremdenkontrolle, Gemeindeverwaltung *zensiert*)

X)
13.08.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail an fruehere Wohngemeinde) Betreff: AW: Wohnsitzbescheinigung. Guten Tag M___. Vielen Dank fuer das pdf. Ich benoetige die Bestaetigung fuer *zensiert*. Im neunten Schuljahr war ich in *zensiert* bei den *zensiert* wohnhaft. Besten Dank. Freundliche Gruesse. Fritz Mueller99

X)
14.08.2015 Fruehere Wohngemeinde an Fritz Mueller99 (E-Mail) Betreff: AW: Wohnsitzbescheinigung. Guten Tag Herr Fritz Mueller99. Leider habe ich aus dem Archiv nur diese Einwohnerkarte, auf welcher nicht vermerkt ist, in welchen Jahren Sie bei den *zensiert* waren. Ich kann Ihnen dies daher leider nicht bestaetigen. Freundliche Gruesse. M___ (Einwohner- und Fremdenkontrolle, Gemeindeverwaltung *zensiert*)

X)
14.08.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail an fruehere Wohngemeinde) Betreff: AW: Wohnsitzbescheinigung. Guten Tag Frau M___. Wie heisst es so schoen – „folge dem Geld..“. Ich brauche diese Akten fuer Vorgaenge beim Schweizerischen Bundesgericht – ..ich denke, es wuerde sich nicht gut machen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die „Angaben“ nicht korrekt dargestellt worden sind – von daher.. mmh – wie gehen wir weiter vor? Wenn jemand ueber die Aktenlage wirklich Bescheid weiss, dann ist es *zensiert* – ich bin mir ziemlich sicher, er kennt diese „Familiengeschichte“ aus dem FF. Die Pfegekindsaufsicht hat 1985/86 Geld ausbezahlt an die *zensiert* (?!), dann waere bestimmt dort ein Vermerk zu finden. Besten Dank fuer’s tiefer graben und tiefer schuerfen – ..und so. Freundliche Gruesse, Fritz Mueller99

X)
20.08.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail an fruehere Wohngemeinde) Guten Morgen Frau M___. Wissen Sie Neues in Bezug zu der Wohnsitzbescheinigung o.ae.? Langsam naehern „wir“ uns der Frist (meine Mail Sie vom 05.08.2015). Nach ZGB Art. 315, Abs.1+2 die Behoerden vor Ort zustaendig sein sollen in Bezug, wo sich ein Pflegekind aufhaelt. Wenn die *zensiert* mich anno 1999/99 als Pflegekind betreut haben und ich dort wohnte, dies einer Bewilligung der zustaendigen Behoerde des Wohnorts unterliegt, dieser Vorgang der Meldepflicht der staatlichen Aufsicht untersteht (Art. 316 ZGB, Art. 1 PAVO). – also der Gemeinde *zensiert*? Laut PAVO den Pflegeeltern ein Anrecht auf finanzielle Entschaedigung zukommt. Von daher – wie ist das Geld geflossen, wer ist zustaendig? Die Kindesschutzbehoerden? Sie? Die Gemeinde *zensiert*? An wen kann ich mich diesbezueglich wenden? Besten Dank fuer ihre Antwort. Nachzulesen unter Schinders Protokoll #10. Freundliche Gruesse, Fritz Mueller99

X)
20.08.2015 Fruehere Wohngemeinde an Fritz Mueller99 (E-Mail) Betreff: AW: Wohnsitzbescheinigung. Guten Tag Herr Fritz Mueller99. Nach Stunden in unserem Gemeindearchiv wurde ich nur bei einem Fuersorgeprotokoll aus dem Jahre 9999 fuendig. Im Mai 9999 ging es darum, dass die Fuersorgekommission fuer jedes Pflegekind der Gemeinde einen Fragebogen zuhanden des kantonalen Jugendamtes auszufuellen hat; Ihr Name ist dort vermerkt. Ich konnte jedoch weder genaue Angaben zu Ihrer Pflegefamilie, noch genaue Aufenthaltsangaben, noch Abrechnungen finden. Des Weiteren fand ich in etlichen Gemeinderatsprotokollen aus diesen Jahren den Hinweis, dass die Pflegekindverhaeltnisse ueber das Jugendamt abgewickelt wurden. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit dem Jugendamt des Kantons Bern oder der KESB Bern, welche die Vormundschaftsbehoerde abloest, in Verbindung zu setzen. Freundliche Gruesse. M___ (Einwohner- und Fremdenkontrolle, Gemeindeverwaltung *zensiert*)

X)
24.08.2015 Fritz Mueller99 an KESB (E-Mail) Sehr geehrter Herr A___. Ich braeuchte fuer die Gerichtsakten eine sog. „Wohnsitzbescheinigung“ (o.ae.), welche belegt, dass die *zensiert* mich anno 9999/99 als Pflegekind betreut haben und ich auch dort wohnte. Laut PAVO den Pflegeeltern ein Anrecht auf finanzielle Entschaedigung zukommt. Von daher – wie floss anno 9999/99 das Geld zwischen der zustaendigen Behoerde und den Pflegeeltern, wer kann mir diesen „Vorgang“ bestaetigen? Fuer die diesbezueglich weiterfuehrenden Informationen waere ich Ihnen sehr verbunden! Besten Dank fuer ihre Antwort. Nachzulesen unter Schinders Protokoll #10. Freundliche Gruesse, Fritz Mueller99

X)
25.08.2015 KESP an Fritz Mueller99 (E-Mail) Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, vielen Dank fuer Ihre Anfrage. Sie muessen bei der Gemeinde nachfragen, welche ueber dieses Pflegeverhaeltnis die Aufsicht gehabt hat. Wahrscheinlich sind dort noch Akten der Vormundschaftsbehoerde vorhanden, die ueber die damaligen Vorgaenge Auskunft geben koennen. Das ist in ihrem Fall die Gemeinde *zensiert*. Sollte dort nichts mehr vorhanden sein, wuerde ich noch bei Ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde (Wohnsitz Ihrer Eltern) nachfragen. Hoffentlich konnte ich Ihnen damit behilflich sein. Beste Gruesse, A___

X)
26.08.2015 Wohnsitzgemeinde der Eltern (ehem.) an Fritz Mueller99 (E-Mail) Guten Tag Herr Fritz Mueller99, Ihre Mutter, Frau *zensiert* war vom 01. Februar 1975 bis 28. Dezember 1992 im *zensiert* (Gemeinde *zensiert*) wohnhaft. Fuer weitere Auskuenfte teilen Sie uns bitte schriftlich mit, zu welchem Zweck sie diese moechten. Ob wir Ihre Fragen beantworten koennen, werden wir zu gegebener Zeit beurteilen. Freundliche Gruesse, Gemeindeverwaltung

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28.08.2015 Wohnsitzgemeinde der Eltern (ehem.) an Fritz Mueller99 (E-Mail) Liebe Gemeindeverwaltung, die Frist laeuft heute, 28.08.2015 leider ab. Ihre Bestaetigung bzgl. „Wohnsitzbescheinigung 1975/92“ fuer die Gerichtsbarkeiten mir zurzeit nicht vorliegt, daher bleibt mir nichts anderes uebrig, als Vollmachten auszustellen, damit die verfuegenden Behoerden auf den verschiedenen Stufen Sie persoenlich bzgl. dieser einen Frage angehen koennen. Ich warte mit dem Postversand bis 14:30h. Ein anderes Vorgehen waere bestimmt einfacher gewesen und haette weniger Umtriebe verursacht – aber es sollte nicht sein – schade, dass es nicht geklappt hat. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruesse, Fritz Mueller99

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28.08.2015 Wohnsitzgemeinde der Eltern (ehem.) an Fritz Mueller99 (E-Mail) Guten Abend Herr Fritz Mueller99, bitte entschuldigen Sie, aber von Ihrer Frist war uns Nichts bekannt! Unsere neue Mitarbeiterin arbeitet Teilzeit und ist erst am Dienstag wieder im Buero. Vorgaengig wollte ich mit ihr Ruecksprache nehmen! Nach Ihrem heutigen E-Mail habe ich zur Kenntnis genommen, dass Sie uns eine Frist gesetzt haben, welche uns nicht bekannt war? An unserer Seite sollte es nicht liegen, dass wir Umtriebe machen, welche nicht sein sollten. Wuensche Ihnen gleichwohl ein schoenes Wochenende und bitte Sie, mir noch mitzuteilen, ob wir Ihnen die Wohnsitzbestaetigung nun noch zustellen sollen? Freundliche Gruesse, Gemeindeverwaltung

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01.09.2015 Regierungsstatthalteramt an Fritz Mueller99 (Brief, b26006)

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01.09.2015 Soziale Dienste Bern an Verwaltungsgericht (Brief, b250132)

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02.09.2015 Verwaltungsgericht an Fritz Mueller99 (Brief/Verfuegung, b250134)

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14.09.2015 Fritz Mueller99 an Anwalt (E-Mail) Sehr geehrte Frau Anwaeltin, moechten Sie Herrn Fritz Mueller99 in einem mietrechtlichen Verfahren waehrend zirka einer Stunde bei der Schlichtungsbehoerde Bern-Mittelland vertreten? Eine Verguetung ist vorgesehen und budgetiert.

Datum/Zeit: Freitag, 25. September 2015 um 10:15 Uhr
Ort: Gerichtssaal 3, Parterre, Effingerstrasse 34, 3008 Bern

Verfuegung » tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b250129.html

Stellungnahmen
– Klaeger/Mieter » tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250125.html
– Vermieter » tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b250131.html

Darf ich diesbezueglich um eine Antwort per E-Mail bitten bis spaetestens kommenden Freitag, 18.09.2015. Ich danke Ihnen bestens im voraus und verbleibe mit freundlichen Gruessen. Anita Zerk, i.A. Fritz Mueller99

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18.09.2015 Fritz Mueller99 an Billag AG (E-Mail) Kuendigung der Radio Empfangsgebuehr (Billag). Ihre letzte Rechnung 99999999999 mit neuer Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015. Eine Vertragsaenderung gibt dem Kunden die Moeglichkeit, vom Vertrag zurueckzutreten. Von diesem Recht ich gerne Gebrauch mache und ich hiermit den Vertrag mit der Billag AG rueckwirkend auf den 31.07.2015 kuendige. Meine letzte Zahlung ist erfolgt: fuer den Monat September 2015. Rueckverguetung – somit ich als Kunde die beiden Monate Aug. und Sept. 2015 zuviel einbezahlt habe. Bitte ueberweisen Sie das zuviel einbezahlte Geld einer gemeinnuetzigen Organisation Ihrer Wahl. Es wird Sie ggf. interessieren, dass ich die Empfangsgebuehr in gleicher Hoehe ab sofort an andere Unternehmungen wie wwwkenfmde und siper zukommen lasse. Koennen Sie mir bitte den Eingang dieses Schreibens schriftlich bestaetigen. Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen, Fritz Mueller99

X)
05.10.2015 Kautionsversicherung an Fritz Mueller99 (Brief) Mietkaution über CHF 9’999.-. Rechtsvorschlag gegen unseren Zahlungsbefehl Betreibung Nr. 9999999. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, Sie haben mit Datum vom 01.10.2015 Rechtsvorschlag gegen unseren Zahlungsbefehl Nr. 9999999 über CHF 999.00, die Rechnungen Nr.: NR. 9999999 VOM 14.11.2013 CHF 999.00, NR. 9999999 VOM 13.11.2014 CHF 999.00 betreffend, erhoben. Wir fordern Sie auf, innerhalb einer Frist von 10 Tagen: a) uns Ihre Gründe für den Rechtsvorschlag gegen unseren Zahlungsbefehl schriftlich oder direkt per Telefon unter der Nr. 999 999 99 99 zu rechtfertigen. Oder auch b) Ihren Rechtsvorschlag gegen unseren Zahlungsbefehl bei Ihrem Betreibungsamt zurückzunehmen. Wir stehen Ihnen für Nachfragen unter der Telefonnummer 999 999 99 99 oder per E-Mail an info@kautionsversicherung.ru zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen. Kautionsversicherung

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15.10.2015 Fritz Mueller99 an Kautionsversicherung (E-Mail) Rechtsvorschlag, Ref. 99999999. Sehr geehrte Kautionsversicherung. Ich beziehe mich auf ihr Schreiben vom 05. Oktober 2015 – Sie mir mit diesem Schreiben rechtliches Gehoer in Bezug mit Zitat „Rechtsvorschlag gegen unseren Zahlungsbefehl“ mit Frist bis 15.10.2015 gewaehren. Mit Eingabe von heute die 10taegige Frist gewahrt bleibt. Sofern Sie ggf. an Rechtsfertigungsgruenden in Bezug zu meinem „Teil-Rechtsvorschlag“ interessiert sind, koennen Sie sich jederzeit wieder an mich wenden. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen, Fritz Mueller99. Beilagen erwähnt.

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03.12.2015 Fritz Mueller99 an Krankenkasse (Webform) Betreff: Leistungsverrechnung ab 12.06.2015. Sehr geehrte Frau X___ (via kptnet.kpt.ch, 03.12.2015 – 14:55h). Sachverhalt – nach Durchsicht der verrechneten Leistungen fuer den Zeitraum ab 12.06.2015 sind drei Fehlbuchungen verzeichnet, die nicht der Vertragsnummer KPT999999 / 999999 zugeordnet werden duerfen. Begruendung – aufgrund der Tatsache, dass hierbei die Dringlichkeit der Umsetzung der absoluten Nothilfe, bzw. Notfall, bei der von Seite Aerzteschaft eine unbedingte Hilfe zu leisten ist, nicht gegeben ist, somit diese drei Betraege den Auftraggebern in Rechnung zu stellen sind. a) 15.10.2015, 033.60, Dr. M___ b) 27.08.2015, 329.10, Inselspital Bern und c) 06.08.2015, 046.30, Inselspital Bern. Antrag – a) die Auftraggeber zu ermitteln, diesen b) die oben genannten Betraege in Rechnung zu stellen sind. Besten Dank. Fuer Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfuegung. Freundliche Gruesse, Fritz Mueller99

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04.12.2015 Krankenkasse an Fritz Mueller99 (Webform) Betreff: Leistungsverrechnung ab 12.06.2015. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, wir nehmen an, dass Sie die Behandlungen bei den drei von Ihnen erwaehnten Leistungserbringern in Anspruch genommen haben und die Verrechnung der Behandlungskosten korrekt erfolgt ist. Sollten Sie mit den Kosten fuer die Behandlungen nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, sich direkt mit den Leistungserbringern in Verbindung zu setzen. Freundliche Gruesse, Ihre Krankenkasse

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09.08.2016 Fritz Mueller99 an Betreibungsamt Bern-Mittelland  (E-Mail) Betreff: Ref. 99999999 und 99999999. Ihre Mitteilung – „Pfaendungsanschluss“. Sehr geehrter Herr S___, aufgrund welcher Rechtsbasis wurde die Pfaendung mit Betr.-Nr. 99999999 und 99999999 am 28.06.2016 bei mir vollzogen (b27021), eine Einsprache von meiner Seite fuer diesen Vorgang haengig ist. Besten Dank fuer ihre Stellungnahme. Zum Nachlesen unter: tapschweiz.blogspot.ch, Rubrik Schinders Protokoll #10. Stets gerne mit Ueberfluessigem beschaeftigt – freundliche Gruesse. Anita Zerk, i.A. Fritz Mueller99

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12.08.2016 Betreibungsamt Bern-Mittelland an Fritz Mueller99 (E-Mail) Ref. 999999999 und 999999999. Sehr geehrter Herr Mueller99. Ich beziehe mich auf Ihre Mail, die Sie bezueglich obgenannter Sache an unser Amt geschickt haben. Offenbar bestehen noch Unklarheiten betreffend der erhaltenen Mitteilung des Pfaendungsanschlusses in Betreibung 99999999. Sie koennen mich auf untenstehender Direktwahl erreichen. Freundliche Gruesse. Betreibungsamt Bern-Mittelland

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19.08.2016 Fritz Mueller99 an Betreibungsamt Bern-Mittelland (E-Mail) Betreff: Ref. 999999999 und 999999999. Ihre Mitteilung – „Pfaendungsanschluss“. Sehr geehrter P___. Gerne wiederhole ich meine Frage vom 09.08.2016. Aufgrund welcher Rechtsbasis wurde die Pfaendung mit Betr.-Nr. 999999999 und 999999999 am 28.06.2016 bei mir vollzogen (b27021)? Besten Dank fuer Ihre Stellungnahme. Im Archiv nachlesbar unter TAP Schweiz » Schinders Protokoll Nr. 10. Freundliche Gruesse. Fritz Mueller99

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24.08.2016 Inselspital an Fritz Mueller99 (E-MailBetreff: Kostengutsprache Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung. Sehr geehrter Herr Mueller99, leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Ich braeuchte von Ihnen aber unbedingt noch genauere Angaben (Adresse etc.) vom Amt von welchem Sie Ergaenzungsleistungen erhalten. Ein Nothilfedienst der Stadt Bern, gibt es nur fuer solche die eine Ablehnung fuer ihr Asylgesuch bekommen haben und ausgewiesen werden. Ansonsten werde ich Ihnen die Rechnung privat zukommen lassen. Beste Gruesse, Inselspital Bern

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29.08.2016 Inselspital an Fritz Mueller99 (E-MailBetreff: Kostengutsprache Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung. Sehr geehrter Herr Mueller99, da ich bis jetzt noch keine weiteren Infos von Ihnen erhalten habe, bin ich gezwungen die Rechnung zum normalen Taxpunkt Wert Ihnen privat zu stellen. Beste Gruesse, Inselspital Bern

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29.08.2016 Fritz Mueller99 an Inselspital (E-MailBetreff: Kostengutsprache Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung. Sehr geehrtes Inselspital Bern, danke fuer Ihre Mail vom 29. und 24.08.2016. Aufgrund der Weisung der Gemeinde Stadt Bern mit Zitat; „(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) koennen sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgefuehrt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann fuer den Patienten ein Kostenvoranschlag fuer eine weitere Behandlung erstellt werden ..“ (Quelle: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html) ..erhalten Sie ein Kostengutsprache fuer die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch. Diese Nachricht im Archiv nachlesbar unter TAP Schweiz » Schinders Protokoll Nr. 10. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen. Fritz Mueller99

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29.08.2016 Betreibungsamt Bern-Mittelland an Fritz Mueller99 (E-Mail) Betreff: Ref. 999999999 und 999999999. Ihre Mitteilung – „Pfaendungsanschluss“. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99. Ich beziehe mich auf Ihre heutige E-Mail. Am 11. August 2017 um 07.50 Uhr habe ich auf Ihre erste Anfrage geantwortet. Wie aus dem Mail-Verkehr ersichtlich ist, hat sich die zustaendige Dienststelle mit Ihnen bereits in Verbindung gesetzt. Ich bitte Sie daher um Verstaendnis, dass ich zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten auf weiter Eingaben Ihrerseits an mich nicht mehr reagieren werde. Wenden Sie sich bitte an X_____. Falls Sie mit einem Vorgehen der Dienststelle nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehoerde in Betreibungs- und Konkurssachen fuer den Kanton Bern offen. Die naeheren Angaben finden Sie in Ihren Unterlagen zum Geschaeftsfall Nr. 99999999. Freundliche Gruesse, Betreibungsamt Bern-Mittelland

X)
23.01.2017 Fritz Mueller99 an Insel Gruppe (E-MailBetreff: Entzündung Rachenraum. Sehr geehrtes Inselspital Bern. Sie wollten weitere Termine in anderen Abteilungen vereinbaren, damit auf mein Zahn-Dossier bezogen die Problematik mit Stichwort „Weisheitszahn“ angegangen werden kann. Die Entzuendung beim rechten oberen Weisheitszahn hat sich bis in den Rachenraum ausgebreitet, so dass ein Schlucken zurzeit fast nicht mehr moeglich ist. Das stetige „Klopfen“ lässt weiteres vermuten. Koennen Sie mir bitte die entsprechenden Termine baldmoeglichst vorschlagen! Besten Dank. Freundliche Gruesse, Fritz Mueller99

X)
08.02.2017 Fritz Mueller99 an Betreibungsamt Bern-Mittelland (E-Mail) Betreff: Ref. 999999999 und 999999999. Ihre Mitteilung – „Pfaendungsanschluss“. Sehr geehrter X____, ich beziehe mich auf die E-Mail von Y____ vom 29.08.2016 und stelle meine Frage erneut. Aufgrund welcher Rechtsbasis wurde die Pfaendung mit Betr.-Nr. 99999999 und 88888888 am 28.06.2016 bei mir vollzogen (b27021), eine Einsprache von meiner Seite fuer diesen Vorgang haengig ist. Besten Dank fuer ihre Stellungnahme. Zum Nachlesen unter: tapschweiz.blogspot.ch, Rubrik Schinders Protokoll #10. Freundliche Gruesse. Fritz Mueller99

X)
17.02.2017 Fritz Mueller99 an Insel Gruppe (E-MailBetreff: Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999. Sehr geehrter X____, ich beziehe mich auf meine E-Mail vom 14.02.2017 – 11:39 Uhr (b26027). Ich von Ihnen bis heute keine Eingangsbestaetigung erhalten habe. Mit Frist bis Montag, 27.02.2017 ich Sie deshalb um eine Eingangsbestaetigung ersuche. Ich bitte um Kenntnisnahme. Nachzulesen unter: tapschweiz.blogspot.ch, Rubrik Schinders Protokoll #10. Mit freundlichen Gruessen. Fritz Mueller99

X)
17.02.2017 Insel Gruppe an Fritz Mueller99 (E-MailBetreff: Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99. X___ hat mir dieses Mail zur Bearbeitung weitergeleitet. Gemaess den Dokumenten im Anhang handelt es sich um eine Forderung der Universitaet Bern, die in keinem Zusammenhang mit der Insel Gruppe steht. Es ist uns daher leider nicht moeglich, zu Ihrem Schreiben Stellung zu nehmen. Freundliche Gruesse. Insel Gruppe

X)
18.02.2017 Fritz Mueller99 an Universitaet Bern (E-MailBetreff: Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999. Sehr geehrter Z___. Offenbar im Inselspital Bern weitere Spitäler angegliedert sind – weshalb die „Steuerverwaltung des Kantons Bern“ als Absender auf meiner Arzt Rechnung aufgeführt ist bleibt mir ein Rätsel (..) egal (..) ich am 14.02.2017 mein Schreiben (b26027) offenbar an die falsche Stelle adressiert habe (an die Insel Gruppe) – ich Sie aus diesem Grund erst heute via E-Mail kontaktieren kann und Sie mit einer sehr kurzen Frist bis Montag, 27.02.2017 um eine Eingangsbestätigung ersuchen muss. Die Korrespondenz (b26027) entnehmen Sie bitte dem Anhang. Nachzulesen unter: tapschweiz.blogspot.ch, Rubrik Schinders Protokoll #10. Beste Gruesse. Fritz Mueller99

X)
20.02.2017 Universität Bern an Fritz Mueller99 (E-MailBetreff: Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99. Ich beziehe mich auf Ihre untenstehende Mail an X____ und bestätige hiermit deren Eingang. Der Fall war uns bis anhin nicht bekannt und wurde zur Abklärung an mich weitergeleitet. Wir klären den Fall ab und werden Ihnen bis Mitte nächster Woche eine Rückmeldung per Mail zustellen. Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse, Universität Bern

X)
28.02.2017 Universität Bern an Fritz Mueller99 (E-MailBetreff: Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999. Universität Bern – zur Stellungnahme » tapschweiz.blogspot.ch/2017/03/b26028.html

X)
01.03.2017 Fritz Mueller99 an Gemeinde Bern (E-MailBetreff: Kein Rückzug des Rechtsvorschlags Betreibung-Nr. 99999999. Zum x-ten Gesuch an das Sozialamt Bern bzgl. der Kostenübernahme der Notfallbehandlungskosten » tapschweiz.blogspot.ch/2017/03/b26029.html

X)
03.03.2017 Gemeinde Bern an Fritz Mueller99 (E-MailBetreff: 100% Sanktionierte nennt «man» jetzt – „Menschen mit knappem Budget“ » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26030.html

X)
26.04.2017 UNIBe an Fritz Mueller99 (EinschreibenBetreff: Statt einer Rechnung bekommt «man» neu vom Zahnarzt eine Verfügung » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26031.html

X)
15.05.2017 Fritz Mueller99 an UNIBe (E-MailBetreff: Bis wann Nicht-Menschen zu sanktionieren sind » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26032.html

X)
22.05.2017 Billag AG an Fritz Mueller99 (Brief) Betreff: Nach Ihrem Rechtsvorschlag – Einladung zum rechtlichen Gehör (b27023). Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, am 01 .03.2017 haben wir nach mehreren erfolglosen Mahnschreiben an Sie die Betreibung eingeleitet. Unsere Forderung bezüglich der ausstehenden Gebühren über CHF 233.30 basiert auf den entsprechenden Gesetzesartikeln, welche Sie im Beiblatt finden. Die Forderung ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beglichen worden. Bitte um Begründung oder Zahlung bis am 11.06.2017. Gegen Ihre Betreibung haben Sie am 13.03.2017 Rechtsvorschlag erhoben. Damit können Sie nun die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG nutzen: Teilen Sie uns innerhalb von 20 Tagen mit, weshalb Sie in diesem Fall Rechtsvorschlag erhoben haben. Die Frist von 20 Tagen steht Ihnen auch zu, wenn Sie sich entscheiden, die Betreibung zu akzeptieren und den offenen Betrag zu begleichen. Sollten Sie innerhalb dieser Frist nicht reagieren, beseitigen wir den Rechtsvorschlag mittels Verfügung gemäss Art. 79 SchKG. Falls Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Billag AG

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29.05.2017 Fritz Mueller99 an Billag AG (E-Mail) Betreff: Rechtlichen Gehör – Ihr Schreiben vom 22.05.2017 (b27023, im Anhang). Sehr geehrte Billag AG, es besteht ein formell korrekt eingereichtes Kündigungsschreiben. Aus diesem Grund habe ich Rechtsvorschlag erhoben. Die Betreibung ist somit hinfällig. Darf ich um eine Bestätigung bitten, woraus ersichtlich wird, dass Sie diese E-Mail erhalten haben. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen, Fritz Mueller99

Link zum Nachlesen: https://tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b250150.html

Bern, Schinders Protokoll vom 09. Januar 2019
Fritz Mueller99 und Review durch Anita Zerk

Quelle: via @TAP Schweiz, January 09, 2019 at 07:00PM

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CH: Über das Verschwinden von Sanktionierungsgründen

Thema heute: die Gemeinde Bern will weiterhin nichts wissen von einem Fritz Müller99 Dossier, gibt gleichzeitig aber auch nicht bekannt, seit wann der Betroffenen nicht mehr sanktioniert sei! Das perfide Spiel ist längst offensichtlich?

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an die Gemeinde Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040dieses Schreiben)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz

Permalink b26040

Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 7. Juli 2017

Guten Tag Herr Fritz Müller99

Wie Ihnen bereits in der E- Mail vom 03.03.2017 mitgeteilt wurde, übernimmt der Sozialdienst Zahnarztkosten lediglich bei Personen, die ein aktives Sozialhilfedossier haben.

Für Personen, die ein knappes Budget haben (vgl. b26030), in der Stadt Bern wohnen und ihre Zahnarztkosten nicht selber zahlen können, gibt es extra einen Fonds. Sie haben die Möglichkeit, dort ein Gesuch um Übernahme Ihrer Zahnarztkosten zu stellen:

Ziegler Fonds der Stadt Bern
Direktionsfinanzdienst
Predigergasse 5, PF 275
3000 Bern 7

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26040.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
G____

Quelle: via @TAP Schweiz, July 15, 2017 at 09:00AM

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CH: eine weitere unnötige Einsprache

Thema heute: Geld, Geld und nochmals Geld – ich kann’s bald nicht mehr hören.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039dieses Schreiben)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

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++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz

Permalink b26039

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (n____@rekom.unibe.ch)
EINSCHREIBEN
Rekurskommission UniBE
N___
Hochschulstrasse 6
3012 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; g___@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 07. Juli 2017

Meldung/Einsprache gegen die Verfügung UNIBe vom 26.06.2017

Sehr geehrte/r N___

1) Gegen die Verfügung (b26037) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.

Anfechtungsgegenstand
2) Unter Berücksichtigung von Ziff. 10, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt.

Beweismittel
Rückzug Rechsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Weitere Beweismittel
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Stellungnahme EG Bern b26030
Verfügung Rekurs Kommission, b26035
Verfügung UNIBe, b26037

Begründung
3) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) herausgeht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll und damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 13).

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.

Beweismittel
Aus der online Dokumentation Serie b260xx

4) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1406 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 07.07.2017), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.

5-6)

7) Zu b26033.G und b26033.I – der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 10).

8) Zu b26033.H – gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin genannte „Anfechtungsgegenstand“ zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus.

Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx

9) Zu b26033.K – der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu deckeln sind. „Indes von wem“, dies u.a. „Anfechtungsgegenstand“ dieser Eingabe ist.

10) Zu b26033.L bis b26033.M – der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert erscheint – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht einzufordern hat. (b26007, 999 99 999 SH b26012, ECHR-LGer11.00R Nr. 26670/16, Serie b260xx).

11)

Abschliessende Überlegungen
12) Der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.

13) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;

„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“

Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat. So u.a. mit Schreiben vom 07.07.2017 (b26038).

Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 07.07.2017)
Kostengutsprache 2 » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26038.html (abgerufen am 07.07.2017)

Antrag
14) Es gelten die Anträge aus den ersten Eingaben (b26032 und Serie b260.XX).

15) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (vgl. Ziff. 13).

16) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist.

17) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich vollkommen bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Ggf. die Leistungserbringerin als Mittäterin und Mittwisserin je nach Ausgangslage angeklagt werden könnte. Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche Schritte vorbehält.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

18) Der EG Bern eine erneute Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist zu geben – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen einzuräumen sei.

19) Der BF gem. Ziff. 10 in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei.

20) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

21) Der BF mittellos ist, er von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann.

22) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der Rekurskommission UniBE zugestellt worden sind.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26039.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 07. Juli 2017

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

Als Mailkopie an n____@rekom.unibe.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Zweifach
Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26039 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Quelle: via @TAP Schweiz, July 14, 2017 at 07:00AM

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CH: Fritz Müller99 Notfall Nr. 2, die Rechnung geht an die Gemeinde Bern

Thema heute: die Kostenspirale dreht sich weiter. Eine kleine Rechnung von um die CHF 100.- wird im Endeffekt Kosten im 5-stelligen Bereich verursachen.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038dieses Schreiben)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26038

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 7. Juli 2017

Sehr geehrter G____
Im Anhang lasse ich Ihnen die Rechnung für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung zwecks Begleichung zukommen.

Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26038.html (anonymisiert)

Ich bedanke mich recht herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

Anhang
Rechnung Nr. 2 (b26036, tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26036.html)

Quelle: via @TAP Schweiz, July 13, 2017 at 07:00AM

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CH: Notfälle bei Sanktionierten summieren sich und die Kosten explodieren

Thema heute: „Der Kunde, Fritz Müller99, schuldet den (..) Klinken (..) Geld“ – viel Geld. Die Frage längst im Raum liegt – wer schuldet in der Gesamtrechnung gesehen wem etwas?

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037dieses Schreiben)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

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Permalink b26037

Absender (g__@bern.ch)
UNIBe, Klinik für Zahnerhaltung, 3010 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
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Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 06. Juni 2017

Verfügung

Betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 (999999) vom 03.08.2016/ CHF 196.85

In Anwendung der Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV ZMK: BSG 436.530) wird verfügt:

1. Obgenannter Kunde schuldet den Zahnmedizinischen Klinken, gemäss beiliegenden Rechnungen Nr. 9999-999999999 vom 03.08.2016 die Kosten für eine medizinische Untersuchung in der Höhe von Total CHF 196.85.

2. Diese sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

3. Zu eröffnen: Herr Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern mit eingeschriebener Post.

4. Diese Verfügung kann gemäss Art. 76 des Universitätsgesetzes innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die angefochtene Verfügung und allfällige weitere Beweismittel enthalten und unterzeichnet sein. Sie ist im Doppel beim Sekretariat der Rekurskommission einzureichen. Informationen zum Beschwerdeverfahren finden sich unter www,rekom.unibe.ch.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26037.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
L___

Quelle: via @TAP Schweiz, July 12, 2017 at 07:00AM

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CH: Neuer Notfall, neue Rechnung Nr. 2

Thema heute: Wer krank wird und Rechnungen zu bezahlen hat, der weiss, wie kompliziert die ganze Angelegenheit werden kann. Wie funktioniert das mit den Rückforderungsbelegen, wie funktioniert das Zusammenspiel mit den Krankenkassen, der EL, den Gemeinden?

Ein Obdachloser darf nebst den Rechnungen sich dann zusätzlich noch mit Verfügungen und Einsprachen herumschlagen. Dieser Vorgang kostet den Steuerzahler unglaublich viel Geld – und beschäftigt viele, viele Menschen. Nun gut, vielleicht wollen diese Menschen unnütz beschäftigt werden?

Aktuelle Korrespondenz
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– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036dieses Schreiben)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26036

Absender (s__@bern.ch)
UNIBe, Klinik für Zahnerhaltung, 3010 Bern

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Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 12. April 2017

Rechnung Nr. 2, 9999-999999999 vom 12.04.2017

Auftrag R999999999 vom 11.04.2017

Pos. / Bezeichnung / Total CHF
1 Zahnärztliche Leistungen 112.13

2 Sonstige Leistungen 11.15

3 Zahnärztliche Leistungen 17.88
—–
Rechnungstotal exkl. MWST, 141.16
MWST 2.50%, 0.27
Rundung, 0.02
—–
Rechnungstotal inkl. MWST, 141.45
zahlbar bis 12.05.2017

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26036.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
S___

Quelle: via @TAP Schweiz, July 11, 2017 at 07:00AM

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CH: Zahnarztrechnung(en) – über das BIP-Wachstum – die künstliche Beschäftigung von Juristen

Thema heute: dass Krankheitskosten bei sanktionierten Menschen in der Schweiz von den Gemeinden übernommen werden, müsste der Gemeinde Bern zwischenzeitlich bekannt sein. Doch lieber lässt sie erneut Juristen für sich arbeiten – um Kosten zu sparen? Oder um Kosten zu generieren – wer weiss das wirklich? Es kommt auf den Blickwinkel an.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
– Verfügung Rekurskommission (b26035, dieses Schreiben)
– Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
– Verfügung 2, UNIBe (b26037)
– Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
– Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
– Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26035

Absender (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE, S___, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 09. Juni 2017

Verfügung

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Beschwerdeführer
gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK). S___, Geschäftsführer, Bern

Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr;

betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 vom 3. August 2016;
Verfügung vom 26. April 2017.

In Erwägung

– dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2017 bei der Rekurskommission der Universität Bern die verbesserte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 3. August 2016 der Klinik für Zahnerhaltung, Zahnmedizinische Kliniken (ZMK) der Medizinischen Fakultät der Universität Bern eingereicht hat;

– dass gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern erhoben werden kann (Art. 76 Abs. 1 UniG1);

– dass der Präsident schriftlich den Empfang der Beschwerde bestätigt (Art. 11 Abs. 1 Reglement 2);

– dass auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Bestimmungen des VRPG3 anwendbar sind, sofern das UnIG keine abweichenden Regelungen enthält (Art. 75 UniG);

– dass der Vorinstanz das Doppel der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017 inkl. Beilagen zuzustellen und zur Einreichung einer Vernehmlassung (in zwei Exemplaren) eine Frist anzusetzen ist;

– dass die Vorinstanz innert gleicher Frist der Rekurskommission die Akten – vollständig (einschl, der gesamten Vorakten und sämtlicher Beilagen), geordnet, paginiert und soweit möglich im Original – einzureichen hat;

– dass die Vorinstanz zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRPG);

1 Gesetz vom 5. September 1999 über die Universität (UniG; BSG 436.11).
2 Reglement vom 3. November 1998 über die Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend:
Reglement).
3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

wird verfügt:

1. Die Rekurskommission der Universität Bern bestätigt den Eingang der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017.

2 Den Zahnmedizinischen Kliniken (ZMK) wird das Doppel der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017 inkl. Beilagen zugestellt sowie zur Einreichung einer Vernehmlassung (in zwei Exemplaren) und der gesamten Vorakten eine Frist bis Montag, 10. Juli 2017 angesetzt. Falls sie stattdessen neu verfügt oder die angefochtene Verfügung aufhebt, hat sie dies der Rekurskommission umgehend mitzuteilen.

3. Zu eröffnen:
– dem Geschäftsführenden Direktor der Zahnmedizinischen Kliniken (A-Post gegen Rückschein; Beilage: Doppel verbesserte Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017 inkl. Beilagen);
– dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme (A-Post).

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26035.html (anonymisiert)

Bern, 9. Juni 2017

Rekurskommission der Universität Bern Der Präsident:
N___

Quelle: via @TAP Schweiz, July 10, 2017 at 07:00AM

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CH: Billag/GEZ – Obdachlose sollen Billag-Gebühr doppelt bezahlen II/II

Thema heute: Der Krieg mit den Obdachlosen und den Billag-Gebühren. Kein Radio, kein TV, kein Zuhause, entrechtet – offenbar ein Grund für die Billag AG in der Schweiz, ihre Gebühren gleich doppelt einzutreiben. Fritz Müller99 findet, dagegen sollte Einsprache erhoben werden. Ein weiteres Kapitel im Buch mit Titel – ja, welchen Titel sollen wir diesem Buch geben?

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst

Anita

Zu den Verfügungen / Einsprachen
– Verfügung Billag AG (b27012)
– Einsprache I (b27016)
– Wiedererwägung (b27017)
– Einsprache II, Bundesamt für Kommunikation (b27018)
– Einladung zum rechtlichen Gehör (22.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
– Stellungnahme, rechtliches Gehör (29.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
– Verfügung Billag AG (b27024)
– Einsprache III, Bundesamt für Kommunikation (b27025, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b27025

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (mail@bakom.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 27. Juni 2017

Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG
vom 26.01.2016, 03.03.2016 und 09.06.2017

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

– Beschwerdeführer (am 27.06.2017 ohne anwaltliche Verbeiständung) –

gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg

– Beschwerdegegnerin –

betreffend

Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung 99999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016. Verfügung zur Beseitigung des Rechsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999.

I. Rechtsbegehren
1) Den Begehren der Billag AG vom 09.06.2017 nicht Folge zu leisten, die „Kündigung“ als rechtsgültig zu erachten sei.

2) Den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2016 und vom 27. Juni 2017 stattzugeben.

3) Die Billag AG in ihrer Verfügung vom 09.06.2017, Ziff. 5. mit Zitat; „..es sich (..) als irrtümlich erwies. Die Gründe der ‚Kündigung’ im Schreiben vom 17.09.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die (..) als Abmeldegründe qualifiziert werden können“, rechtsmissbräuchlich den Anschein erwecken will, dass ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt – dies nicht der Fall ist, das Verfahren beim Bundesamt für Kommunikation mit Datum von heute immer noch hängig ist.

4) In Erwägung zu ziehen, dass die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV weder teilweise noch ganz erfüllt sind.

5) Die Aufwendungen dem Beschwerdeführer in vollem Umfang zu erstatten sind.

6) Der „Vorgang“ als unverhältnismassig anzusehen ist.

7) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

Eventualiter
8) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Billag AG zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Prozessantrag
9) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016, vom 03. März 2016 und vom 09. Juni 2017 seien, „..soweit darauf einzutreten ist“ als Teilentscheide zu qualifizieren.

Eventualiter
10) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016, vom 03. März 2016 und vom 09.06.2017 seien als Zwischenentscheid zu qualifizieren.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

II. Formelles
11) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

12) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid, bzw. die „Teilweise Wiedererwägung“ der Billag AG nachfolgend „Vorinstanz“ genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend „BF“ genannt, am 15. Juni 2017 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.

III Sachverhalt
13) Die BF Darlegungen vom 19.02.2016 (b27016) nicht erneut aufgeführt werden. Der BF sich im aktuellen Sachverhalt ausschliesslich auf die Wiedererwägungen der Billag AG vom 03.03.2016 und der Verfügung vom 09.06.2017 abstützt.

Beweismittel
Einsprache vom 19.02.2016 (b27016), in den Akten
Wiedererwägung vom 03.03.2016 (b27017), in den Akten
Verfügung vom 09.06.2017 (b27024), Beilage

14) In der Wiedererwägung Billag AG vom 03.03.2016 mit Zitat (b27017, S. 1);

„(..)die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt sei (..) der BF in seinem Kündigungsschreiben vom 17. September 2015 lediglich geltend macht, er wolle den Vertrag mit der Billag AG aufgrund der neuen Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015 rückwirkend kündigen(..)“, ..

..dieser ausgewiesene Sachverhalt so nicht korrekt ist, denn die Billag AG auf der Rechnung eine Datumsperiode ausweist (von – bis), sich die Kündigung auf das auf diese Rechnung bezogene Datum bezieht – die Kündigung somit nicht rückwirkend ist, die Kündigung sich auf dieses Datum stützt.

15) Die Billag AG dem BF mit Zitat (b27017, S. 3) unterstellt;

„(..)er bestreite bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen(..)“.

In Sachen Melde- und Gebührenpflicht die beschwerdeführende Partei unkundig ist – der BF hiermit gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst seinem Kündigungsschreiben offenlegt – was eigentlich als offensichtlich erscheinen müsste, dass er als Obdachloser über kein solches betriebsbereites Gerät verfügt.

16) Dass gemäss Billag AG Zitat (b27017, S. 2);

„(..)der Schuldner dafür verantwortlich sei, Sachverhaltsänderungen (..) der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV)“, ..

..ist für den BF nachvollziehbar. Dass sich ein Kunde/Schuldner jedoch an einen von der Billag AG vorgegeben Kündigungswortlaut zu halten hat wie, ..

„(..)ich verfüge über keine betriebsbereiten Geräte(..)“, ..

.. der Sache weder zuträglich ist, sondern muss als reine Schikane angesehen werden.

17) Dass die Billag AG sich rechtsmissbräuchlich verhält, in dem der Anschein erweckt werden soll, dass offenbar ein rechtsgültiger Entscheid von Seite Bundesamt für Kommunikation vorliegt, mit Zitat (b27024, Ziff. 5, S. 2);

„(..)es sich (..) als irrtümlich erwies. Die Gründe der ‚Kündigung’ im Schreiben vom 17.09.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die (..) als Abmeldegründe qualifiziert werden können“, ..

..damit der Anschein erweckt wird, dass ein rechtsgültiger Entscheid vorliege – dies mit Datum von heute nicht der Fall ist, das Verfahren beim Bundesamt für Kommunikation hängig ist.

18) In den Schweizer Camps, in denen Randgruppen wie Obdachlose zusammengepfercht unter menschenunwürdigen Zuständen ihr Leben fristen müssen, es vorkommt, dass in den Aufenhaltsräumen ein TV oder ein Radio steht, die Billag Gebühr dort von den Betreibern bezahlt wird. Mit Verfügung vom 09.06.2017 die Billag AG in der Konsequenz und Umsetzung jedoch der Meinung ist, die Gebühr sei doppelt fällig, einmal durch den Camp Betreiber und einmal durch den Obdachlosen selber. Die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV weder teilweise noch ganz erfüllt sind (Ziff. 4).

IV Zwischenergebnis
19) Die TV/Radio-Gebühr sich i.d.R. auf die Wohnung bezieht. Die Beschwerdeführende Partei seit langem obdachlos ist, er kein Gerät besitzt, welches die Propaganda Kanäle empfangen könnte.

20) Der Beschwerdeführer jederzeit bereit ist, der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall weitere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch kann die Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen die Verhältnisse des Beschwerdeführers eigens nachprüfen.

21) Auch mit Einwand vom 03.03.2016 und vom 19.06.2017 die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden.

22) Der Beschwerdeführer bei der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung (SRF1, ..) eklatanten Verstösse gegen den Rundfunkstaatsvertrag ins Feld führt – diese Propaganda er nicht mehr bereit ist anzuhören geschweige denn mitzufinanzieren.

23) Der Beschwerdeführer jederzeit bespitzelt werden kann. Das Bespitzelungsprotokoll mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Akteneinsicht nach sich ziehen würde – diesem Antrag stattzugeben sei. Aufs heftigste vom BF gerügt wird, dass dieser Akteneinsichts-Antrag vom 18. April 2017 nicht stattgegeben worden ist.

24) Der BF aufs heftigste rügt, dass ihm von Seite verfügenden Behörde bis dato keine Empfangsbestätigung ausgehändigt worden ist, geltendes Recht nicht eingehalten, geltendes Recht verletzt, die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

25) Aus oben erwähnten Gründen die Abmeldung des Beschwerdeführers formell korrekt bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und zu akzeptieren ist.

V In Erwägung zu ziehen
26) Ob 100% sanktionierte Menschen nach schriftlicher Abmeldung per se von der Gebührenpflicht befreit sind?

27) Ob der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der weder von der einen noch der andern Partei oder von beiden Parteien gezeichnet, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt; Wucher. Ein Vertrag zu Lastern Dritter verstösst gegen die Privatautonomie und ist deswegen Sittenwidrig.

28) Ob die maschinell erstellten Unterschriften in den Verfügungen vom 03.03.2016 (b27017) und vom 09.06.2017 (b27025) ihre Rechtsgültigkeit erlangt?

29) Ob der BF der Möglichkeit der Abmeldung beraubt, es sich somit um eine Zwangsanmeldung handelt – der BF dagegen Einspruch einlegt a) gegen diesen Vertrag b) gegen die Nichtbeachtung der Privatautonomie c) gegen ein nicht unterzeichnetes Vertragskonstrukt d) dagegen, dass eine SRF (..) als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt rechtsfähig noch eine Behörde darstellt.

30) Für mich persönlich sich gar die Frage stellt, warum ich für Lügen, Propaganda und Kriegstreiberei Geld zahlen soll? Es sich entgegen des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 2015, E. 6.7 gerade nicht um eine ..

„(..)hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter zu unterstützen“ ..

..also kein Bildungsauftrag, sondern es sich um einen gezielten Verblödungs- und Manipulationsauftrag handelt!

31) Im Weiteren der Mensch nach Grundgesetz frei ist von staatlicher Willkür. Die neusten Geschehnisse um Sieglinde Baumert jedoch einer Willkür gleichkommt.

Beweismittel
Rückzug des Haftbefehls: Sieglinde Baumert ist frei » https://mopo24.de/nachrichten/haftbefehl-mdr-gefaegnis-rebellin-freigelassen-haft-GEZ-Gericht-65544 (abgerufen am 27.06.2017)

VI Zu den Rechtsbegehren
32) Den BF Rechtsbegehren nach b27016 und b27025 stattzugeben seien.

33) Der „Kündigung“ nach b27016 und b27025 zu entsprechen sei.

34) Den Eingangs erwähnten Begehren und den Erwägungen zu entsprechen sei.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.

Link zum Nachlesen: https://tapschweiz.blogspot.ch/2017/06/b27025.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 27. Juni 2017

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Zweifach (b27025)

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27025 ist der Absender

Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt die Empfängerin, Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

a) Beschwerde (b27016) gegen den Billag Entscheid vom 26. Januar 2016 (b27012) mit Beilagen

b) Beschwerde (b27018) gegen die Billag AG Wiedererwägungen vom 03. März 2016 (b27017)

c) Beschwerde (b27025) gegen die Billag AG vom 09. Juni 2017 (b27025) mit Beilagen

d) ____________________________

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel

O Identität bekannt/überprüft
O _______________________

Anmerkung

_________________________

_________________________

Ort, Datum

_________, __________________

Unterschrift/Stempel

____________________________

§ Die Empfängerin per Gesetz verpflichtet ist, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigelegt worden sind.

Quelle: via @TAP Schweiz, June 30, 2017 at 07:00AM

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CH: Billag/GEZ – Obdachlose sollen Billag-Gebühr doppelt bezahlen I/II

Thema heute: in den Schweizer Camps, in denen Randgruppen wie Obdachlose zusammengepfercht ihr Leben fristen müssen, kann es vorkommen, dass in den Aufenhaltsräumen ein TV oder ein Radio steht, die Billag dort von den Betreibern bezahlt wird. Mit vorliegender Verfügung ist die Billag AG jedoch der Meinung, die Gebühr sei doppelt fällig, einmal durch den Camp Betreiber und einmal durch den Obdachlosen selber – wie immer eine interessante Feststellung, gegen die Fritz Müller99 Einspruch (b27025) erhebt.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst

Anita

Zu den Verfügungen / Einsprachen
– Verfügung Billag AG (b27012)
– Einsprache I (b27016)
– Wiedererwägung (b27017)
– Einsprache II, Bundesamt für Kommunikation (b27018)
– Einladung zum rechtlichen Gehör (22.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
– Stellungnahme, rechtliches Gehör (29.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
– Verfügung Billag AG (b27024, dieses Schreiben)
– Einsprache III, Bundesamt für Kommunikation (b27025)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b27024

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 09.06.2017

Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 99999999

A. Sachverhalt

1. Der Schuldner/die Schuldnerin ist bei der Billag AG (der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) für den Radio- resp. Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.

2. Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1.8.2015 – 31.7.2016 keinen Zahlungseingang bzw. nur eine Teilzahlung verbuchen. Deshalb wurde am 01.03.2017 die Betreibung eingeleitet. Der Schuldner/die Schuldnerin hat einen Zahlungsbefehl erhalten und am 13.03.2017 Rechtsvorschlag erhoben.

3. Am 22.5.2017 wurde das rechtliche Gehör gewährt. Am 29.5.2017 machte der Schuldner geltend, es bestehe ein korrekt eingereichtes Kündigungsschreiben.

B. Rechtliche Würdigung

I. Formelles

Seit dem 01.07.2016 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Die in dieser Verfügung erwähnten Artikel beziehen sich deshalb auf die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).

Die Billag AG ist eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Als solche erlässt sie Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht. Dies geschieht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (aRTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (aRTVV).

2. Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1 889 (SchKG) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörden des Bundes beseitigt werden.

3. Die Billag AG ist somit im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. November 2001 bestätigt (BGE 128 III 39). Die Billag AG ist folglich zuständig und kompetent, mittels vorliegender Verfügung den Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

II. Materielles

1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 aRTVV bestimmt. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b aRTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c aRTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.

2. Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 aRTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a aRTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 aRTVV stellt die Gebührenerhebungsstelle die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um und ersetzt dadurch die unter bisherigem Recht übliche quartalsweise Rechnungsstellung der Empfangsgebühren. Gemäss Art. 82 Abs. 2 aRTVV wird die Teilrechnung im Januar 2011 verschickt und stellt eine bis elf Monatsgebühren in Rechnung.

4. Gemäss Art. 68 Abs. 4 aRTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 aRTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

5. Am 3. März 2016 wurde eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 999999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016 erlassen. Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung von dem privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten und er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würde. Die Gebührenerhebungsstelle nahm vorerst aufgrund des Schreibens vom 17.9.2015 eine Abmeldung vor, die sich jedoch als irrtümlich erwies. Die Gründe der „Kündigung“ im Schreiben vom 17.9.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die von Gesetzes wegen als Abmeldegründe qualifiziert werden können.

Der Schuldner ist folglich ununterbrochen für den privaten Radioempfang bei der Billag AG angemeldet. Eine Mitteilung über das Nichtvorhandensein eines betriebsbereiten Radiogerätes ist bis dato bei der Gebührenerhebungsstelle nicht eingegangen.

6. Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1.8.2015 – 31.7.2016 blieben auch nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 01.03.2017 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

7. Der Schuldner/die Schuldnerin trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner/die Schuldnerin nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 lii 128). Die Betreibungskosten sind somit nicht Gegenstand dieser Verfügung. Diejenigen Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu.

C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:

1. Der Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

2. Der Schuldner/die Schuldnerin ist verpflichtet, folgende Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen:

Gebühren vom 1.8.2015 – 31.7.2016, CHF 165.00
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
abzügl. Zahlungen und/oder Abschreibungen von, CHF 0.00
Total Forderung bzw. Restforderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 200.00

Die Billag AG

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom/von der Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin oder seinem/ihrem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und aus der Radio- und Fernsehverordnung.

Rechtliche Grundlagen
Seit 01.07.2016 sind die revidierten Bestimmungen des RTVG und RTVV in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Der folgende Auszug umfasst daher die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).

Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (aRTVG) vom 24. März 2006

Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht

1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.

2 Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.

3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.

4 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.

5 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.

Art. 69 Gebührenerhebungsstelle

1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und kann Verfügungen erlassen. […]
[…]

Auszug aus der Radio- und Fernsehverordnunq (aRTVV) vom 9. März 2007

Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte

Unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen fallen:
a. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;
b. Multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren
Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.

Art. 60 Meldepflicht

1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.

Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung

1 Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a. für jede Quartalsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 2.00
b. für eine schriftliche Mahnung, CHF 5.00
c. für eine zu Recht angehobene Betreibung, CHF 20.00
[…]

Art. 65 Gebührenerhebungsstelle

1 Das UVEK bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung „Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren“.

2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:
a. die Bearbeitung der Meldungen;
b. den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;
c. die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
d. das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das BAKOM;
e. das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM.
[…]

Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a. […]
b. […]
c. […] bis […]
d. […]
e. Andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in
Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

3 […]

Art. 29 Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Auszug aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vom 11. April 1889

Art. 17 Beschwerde

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.

Art. 68 Betreibungskosten

1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

Art. 79 Beseitigung des Rechtsvorschlages

1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
2 […]

Quelle: via @TAP Schweiz, June 29, 2017 at 04:30PM

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CH: Obdachloser sollen innert zwei Tagen komplexe Beschwerdeschriften einreichen

Thema heute: Wer sich nicht sputet, und sich im Wald sofort hinter den solarbetriebenen Computer setzt, dem seine Beschwerde wird in den Mülleimer geworfen. So will es offenbar das Gesetz?

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034dieses Schreiben)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

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Permalink b26034

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE
N___
Hochschulstrasse 6
3012 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; g___@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 30. Mai 2017


Verbesserten Beschwerde gem. Verfügung vom 18. Mai 2017

Meldung/Einsprache gegen die Verfügung UNIBe vom 26.04.2017 (v2.0)

Sehr geehrte/r N___

1) Gegen die Verfügung (b26031) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.

Anfechtungsgegenstand
2) Unter Berücksichtigung von Ziff. 10, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt.

Beweismittel
Rückzug Rechsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Weitere Beweismittel
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Stellungnahme EG Bern b26030

Begründung
3) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) herausgeht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll und damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 13).

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.

Beweismittel
Serie – aus der online Dokumentation b260xx

4) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1368 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 30.05.2017), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.

Verbesserte Eingabe
5) Zu b26033.A bis b26033.D – die Eingabe keiner Verbesserung bedarf.

6) Zu b26033.E bis b26033.F – die Eingabe insofern verbessert worden ist, indem der BF diese Eingabe eigenhändig signiert (zweifach).

7) Zu b26033.G und b26033.I – der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 10).

8) Zu b26033.H – gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin genannte „Anfechtungsgegenstand“ zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus.

Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx

9) Zu b26033.K – der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu deckeln sind. „Indes von wem“, dies u.a. „Anfechtungsgegenstand“ dieser Eingabe ist.

10) Zu b26033.L bis b26033.M – der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe (v3.0) nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert erscheint – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht einzufordern hat. (b26007, 200 15 975 SH b26012, ECHR-LGer11.00R Nr. 26670/16, Serie b260xx).

11) Zu b26033.N – der BF als Obdachloser auf’s äusserste rügt, dass die verfügende Behörde eine „kurze Nachfrist“ – unter erschwerten Bedingungen – diesen Vorgang als rechtens erachtet und sich dabei auf Art. 33 Abs. 1 VRPG bezieht.

Abschliessende Überlegungen
12) Der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.

13) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;

„(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch.“

Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat.

Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 30.05.2017)

Anträge
14) Das Dossier aus der ersten Eingabe beizuziehen ist – es gelten die Anträge aus der ersten Eingabe (b26032).

15) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (vgl. Ziff. 13).

16) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist.

17) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich vollkommen bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Ggf. die Leistungserbringerin als Mittäterin und Mittwisserin je nach Ausgangslage angeklagt werden könnte. Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche Schritte vorbehält.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

18) Der EG Bern eine erneute Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist zu geben – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen einzuräumen sei.

19) Der BF gem. Ziff. 10 in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei.

20) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

21) Der BF mittellos ist, er mit der „kurzen Frist“ von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann (Ziff. 11).

22) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der Rekurskommission UniBE zugestellt worden sind.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26034.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 30. Mai 2017

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

1 Exemplar

Als Mailkopie an n____@rekom.unibe.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Zweifach
Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26034 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Quelle: via @TAP Schweiz, May 31, 2017 at 04:00PM

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CH: Die Zahnarztrechnung

Thema heute: wenn Beschwerden von Laien fehlerhaft eingereicht werden – wie kann es anders sein – werden diese zurückgewiesen. Fritz Müller99 zur Nachbesserung „innert kurzer Frist“ genötigt wird.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
– Verfügung Rekurskommission (b26033, dieses Schreiben)
– Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26033

Absender (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE, S___, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 18. Mai 2017

Verfügung

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Beschwerdeführer
gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK). h.d. S___, Freiburgstrasse 7, 3010 Bern

Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr;
Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-R9999999 vom 3. August 2016.

In Erwägung

[A] dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2017 an die Rekurskommission der Universität Bern Meldung/Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-R9999999 vom 3. August 2016 der Klinik für Zahnerhaltung, Zahnmedizinische Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern erhoben hat;

[B] dass gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern erhoben werden kann (Art. 76 Abs. 1 UniG [B.1]);
B.1 | Gesetz vom 5. September 1999 über die Universität (UniG; BSG 436 II).

[C] dass der Präsident schriftlich den Empfang der Beschwerde bestätigt (Art. 11 Abs. 1 Reglement [C.1]);
C.1 | Reglement vom 3. November 1998 über die Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Reglement).

[D] dass auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Bestimmungen des VRPG [D.1] anwendbar sind, sofern das UniG keine abweichenden Regelungen enthält (Art. 75 UniG);
D.1 | Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG: 8SG 155.21).

[E] dass die Beschwerde unter anderem einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten muss und greifbare Beweismittel – insbesondere die angefochtene Verfügung – beizulegen sind (Art. 32 Abs. 2 VRPG):

[F] dass aufgrund fehlender oder leicht manipulierbarer Unterschrift Eingaben per E-Mail oder Fax nicht statthaft sind (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 81) und der Bestätigung durch eine Originalunterschrift bedürfen (Pra 81/1992 5.89 f):

[G] dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2017 vom Beschwerdeführer die Kosten für eine zahnmedizinische Behandlung einfordert;

[H] dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausführt, „Anfechtungsgegenstand“ sei die Weigerung der Kostenübernahme von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern und beantragt, die Einwohnergemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Zur Begründung führt er aus ..

..„dass bis dato von der Einwohnergemeinde Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sanktioniert sei, noch bis wann der Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde Bern zu sanktionieren sei“;

[I] dass die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Bern nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet;

[K] dass aus der Eingabe vom 15. Mai 2017 nicht klar ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerde gegen die Behandlungskosten in der Verfügung vom 26. April 2017 richtet;

[L] dass die Parteien sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen können (Art. 15 Abs. 1 VRPG);

[M] dass im vorliegenden Fall zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG);

[N] dass die Rekurskommission unvollständige Beschwerden zur Verbesserung zurückweist (Art. 33 Abs. 1 VRPG) und dazu eine kurze Nachfrist ansetzt mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG);

wird verfügt:

1. Die Rekurskommission der Universität Bern bestätigt den Eingang der Eingabe per E-Mail vom 15. Mai 2017.

2. Die Beschwerde wird zur Verbesserung zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird zur Einreichung der verbesserten Beschwerde (in zwei Exemplaren) eine Frist bis Mittwoch, 31. Mai 2017 angesetzt. Er hat innert dieser Frist die Beschwerde mit seiner Originalunterschrift auf dem Postweg bei der Rekurskommission einzureichen und zu begründen, inwiefern sich die Beschwerde gegen die Verfügung vorn 26. April 2017 richtet. Wird die verbesserte Beschwerdeeingabe nicht innert dieser Frist wieder eingereicht, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

3. Zu eröffnen:
– dem Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Merkblatt);
– Zahnmedizinische Klinik (A-Post. gegen Rückschein).

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26033.html (anonymisiert)

Bern, 18. Mai 2017

Rekurskommission der Universität Bern
N___

Quelle: via @TAP Schweiz, May 30, 2017 at 10:00PM

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CH: Bis wann Nicht-Menschen zu sanktionieren sind

Thema heute: Fritz Müller99 soll offenbar gemäss Gemeinde Bern nicht sanktioniert sein – eine neue Strategie? Die Nicht-Mensch-Kategorie Fritz Müller99 definieren die verfügenden Behörden neu mit Namen „Mensch mit knappem Budget“.

Ob sich diese Menschen mit knappem Budget einen Zahnarzt wohl leisten können?

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung UNIBe (b26031)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032, dieses Schreiben)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26032

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE
N___
Hochschulstrasse 6
3012 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; g___@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 15. Mai 2017

Meldung/Einsprache gegen die Verfügung UNIBe vom 26.04.2017

Sehr geehrte/r N___

Gegen die Verfügung (b26031) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.

Anfechtungsgegenstand
Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt.

Beweismittel
Rückzug Rechsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Stellungnahme EG Bern b26030

Begründung
Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) herausgeht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll.

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei

Beweismittel
Serie – aus der online Dokumentation b260xx » tapschweiz.blogspot.ch

Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1353 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 15.05.2017), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.

Antrag
Aufgrund dessen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten sei (ECHR-LGer1x.00R Nr. 99999/16, Serie b260xx).

Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche Schritte vorbehält. Weitere Eingaben vorbehalten bleiben.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

Der BF mittellos ist, sich keine Einschreibegebühr leisten kann, ihm innerhalb einwöchiger Frist bis 24. Mai 2017 eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der Rekurskommission UNIBe zugestellt worden sind.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26032.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 15. Mai 2017

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

1 Exemplar

Als Mailkopie an n____@rekom.unibe.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26032 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Quelle: via @TAP Schweiz, May 17, 2017 at 07:30AM

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CH: Statt einer Rechnung bekommt «man» neu vom Zahnarzt eine Verfügung

Thema heute: wenn man oder frau auf Rechnung einkauft oder sich etwas vom Schreiner machen lässt, kann es sein, dass die Migros Verkäuferin oder die Firma dir eine Verfügung anstelle einer Rechnung in die Hand drückt. Selbst für Fritz Müller99 im Moment gewöhnungsbedürftig. Recht lustig hört sich der Ausdruck „Klinken“ an – mit Zitat; „Der Kunde, Fritz Müller99, schuldet den (..) Klinken (..)“. Also schauen wir, wie es in Sachen Klinken weitergeht.

Aktuelle Korrespondenz
– Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
– Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
– Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
– Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
– Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
– Verfügung UNIBe (b26031, dieses Schreiben)
– Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst

Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26031

Absender (g__@bern.ch)
UNIBe, Klinik für Zahnerhaltung, 3010 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 26. April 2017

Verfügung

Betreffend Rechnung Nr. 9999-R99999999 (9999999) vom 01.08.2016/CHF 146.85
In Anwendung der Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Klinken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebdV ZMK BSG 436.530) wird verfügt:

1. Obgenannter Kunde schuldet den Zahnmedizinischen Klinken, gemäss beiliegenden Rechnungen Nr. 9999-R9999999 vom 01.08.2016 die Kosten für eine medizinische Untersuchung in der Höhe von Total CHF 146.85.

2. Diese sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

3. Zu eröffnen: Herr Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern mit eingeschriebener Post.

4. Diese Verfügung kann gemäss Art. 76 des Universitätsgesetzes innen 30 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern. Hochschulstrasse 6, 3012 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die angefochtene Verfügung und anfällige weitere Beweismittel enthalten und unterzeichnet sein. Sie ist im Doppel beim Sekretariat der Rekurskommission einzureichen. Informationen zum Beschwerdeverfahren finden sich unter http://www.rekom.unibe.ch.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26031.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
L___

Quelle: via @TAP Schweiz, May 16, 2017 at 07:00AM

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